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Revisionsbegründung

Die Revisionsbegründung ist die innerhalb einer gesetzlichen Frist einzureichende Erklärung, mit der der Revisionsführer darlegt, weshalb ein Strafurteil auf einer Rechtsverletzung beruht. Sie muss mindestens einen bestimmten Revisionsantrag und die Bezeichnung der gerügten Rechtsnormverletzung enthalten. Bei einer Verfahrensrüge sind außerdem die entscheidungserheblichen Tatsachen vollständig vorzutragen. Die Begründung unterliegt besonderen Formvorschriften und kann regelmäßig nur durch einen Verteidiger oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden.

Rechtliche Bedeutung

Die Revisionsbegründung grenzt den Prüfungsumfang des Revisionsgerichts ab. Sach- und Verfahrensrüge stellen unterschiedliche Anforderungen an den Vortrag.

Voraussetzungen und Folgen

Die Monatsfrist beginnt grundsätzlich mit Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision, bei späterer Urteilszustellung jedoch erst mit der Zustellung. Form- oder Fristfehler können das Rechtsmittel unzulässig machen.

Beispiel

Der Verteidiger rügt eine fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags, teilt aber dessen Wortlaut und die gerichtliche Begründung nicht mit. Die Verfahrensrüge kann deshalb unzulässig sein.

Häufige Fragen

Reicht die Erklärung „Ich lege Revision ein“?

Nein. Einlegung und Begründung sind getrennte Verfahrenshandlungen.

Muss ein Antrag formuliert werden?

Ja, aus der Begründung muss das Ziel der Revision hervorgehen.

Darf der Angeklagte selbst schriftlich begründen?

Nur unter den besonderen Formvoraussetzungen des § 345 Absatz 2 StPO.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Ermittlungsverfahren, Beschuldigter, Angeklagter, Hauptverhandlung und Beweisverwertungsverbot. Vertiefend: Strafrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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