Letztes Wort des Angeklagten
Letztes Wort des Angeklagten ist sein Recht, sich nach Schluss der Beweisaufnahme und den Schlussvorträgen unmittelbar vor der gerichtlichen Beratung abschließend zu äußern. Auch wenn ein Verteidiger gesprochen hat, muss das Gericht den Angeklagten persönlich fragen, ob er noch etwas vorbringen möchte. Er darf schweigen, Tatsachen ergänzen, Reue äußern oder persönliche Umstände schildern. Wird nachträglich nochmals verhandelt, muss ihm grundsätzlich erneut das letzte Wort erteilt werden. Seine Missachtung kann ein Revisionsgrund sein.
Rechtliche Bedeutung
Das Recht sichert persönliche Beteiligung und gewährleistet, dass keine andere Prozessäußerung die Verhandlung vor der Beratung abschließt.
Voraussetzungen und Folgen
Der Vorsitzende muss das Wort ausdrücklich anbieten. Inhaltlich gelten nur die notwendigen Grenzen geordneter Verhandlungsführung.
Beispiel
Nach den Plädoyers fragt der Vorsitzende den Angeklagten persönlich. Dieser entschuldigt sich beim Verletzten und erläutert seine aktuelle Lebenssituation.
Häufige Fragen
Muss der Angeklagte sprechen?
Nein. Er kann das letzte Wort nutzen oder schweigen.
Genügt das Plädoyer des Verteidigers?
Nein. Das persönliche Recht des Angeklagten besteht daneben.
Was gilt nach erneuter Beweisaufnahme?
Nach Wiedereröffnung und erneutem Schluss der Verhandlung ist das letzte Wort grundsätzlich nochmals zu erteilen.
Weiterführende Hinweise
Siehe auch Ermittlungsverfahren, Beschuldigter, Angeklagter, Hauptverhandlung und Beweisverwertungsverbot. Vertiefend: Strafrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.