Straferlass
Der Straferlass ist die gerichtliche Entscheidung, mit der eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit endgültig erlassen wird. Voraussetzung ist, dass die Strafaussetzung nicht widerrufen wird. Der Erlass beendet die Vollstreckbarkeit der ausgesetzten Strafe, beseitigt aber weder das Urteil noch automatisch dessen registerrechtliche Folgen. Unter engen gesetzlichen Voraussetzungen kann der Erlass widerrufen werden, wenn eine während der Bewährungszeit begangene vorsätzliche Straftat erst später rechtskräftig abgeurteilt wird.
Rechtliche Bedeutung
Mit dem Straferlass wird die erfolgreiche Bewährung vollstreckungsrechtlich abgeschlossen. Die ursprüngliche Verurteilung bleibt als solche bestehen.
Voraussetzungen und Folgen
Das Gericht prüft nach Fristablauf, ob Widerrufsgründe vorliegen. Fehlen sie, ist die Strafe zu erlassen; ein späterer Widerruf ist nur innerhalb der gesetzlichen Fristen möglich.
Beispiel
Nach drei Jahren Bewährungszeit hat der Verurteilte alle Auflagen erfüllt und keine neuen Straftaten begangen. Das Gericht erlässt die ausgesetzte Freiheitsstrafe.
Häufige Fragen
Erfolgt der Erlass automatisch?
Das Gesetz schreibt ihn bei fehlendem Widerruf vor; abgeschlossen wird das Verfahren durch gerichtliche Entscheidung.
Wird die Verurteilung dadurch gelöscht?
Nein. Straferlass und registerrechtliche Tilgung sind unterschiedliche Vorgänge.
Kann der Erlass später widerrufen werden?
Ja, aber nur unter den engen Voraussetzungen und Fristen des § 56g Absatz 2 StGB.
Weiterführende Hinweise
Im Zusammenhang stehen Strafzumessung, Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Schuld und Bewährung. Vertiefende Informationen bietet strafrecht-faq.de. Maßgeblich ist außerdem § 56g StGB.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.