|

Schuldbeitritt

Der Schuldbeitritt ist eine vertragliche Vereinbarung, durch die ein weiterer Schuldner neben den bisherigen Schuldner tritt. Beide haften dem Gläubiger regelmäßig als Gesamtschuldner für dieselbe Verbindlichkeit. Anders als bei der Schuldübernahme wird der ursprüngliche Schuldner nicht befreit. Der Schuldbeitritt kann mit dem Gläubiger oder als Vertrag zugunsten des Gläubigers vereinbart werden. Wegen seiner Nähe zur Bürgschaft sind Abgrenzung, Form und wirtschaftliches Eigeninteresse besonders wichtig.

Rechtliche Einordnung

Der Schuldbeitritt verstärkt die persönliche Haftungsbasis des Gläubigers, ohne die ursprüngliche Forderung zu ersetzen.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Voraussetzungen

Nötig sind ein rechtsgeschäftlicher Beitrittswille, ein bestimmbarer Schuldgegenstand und gegebenenfalls die Zustimmung des Gläubigers.

Rechtsfolgen

Alter und neuer Schuldner haften regelmäßig gesamtschuldnerisch; der Gläubiger kann jeden auf die ganze Leistung in Anspruch nehmen.

Beispiel

Der Gesellschafter tritt der Mietschuld seiner Gesellschaft bei und haftet künftig neben ihr.

Häufige Fragen

Wird der alte Schuldner frei?

Nein.

Was unterscheidet den Beitritt von der Bürgschaft?

Der Beitretende übernimmt eine eigene gleichrangige Schuld.

Gilt stets Schriftform?

Nicht allgemein; besondere Formvorschriften können sich aus dem Einzelfall ergeben.

Weiterführende Hinweise

Passende Wörterbuchartikel: Schuldverhältnis, Vertrag zugunsten Dritter, Treu und Glauben. Weiterführende, nicht werbliche Informationen bieten zivilrecht-faq.de und das Bürgerliche Gesetzbuch.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff

    Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff ist die im deutschen Zivilprozess vorherrschende Lehre, nach der der Streitgegenstand durch zwei Elemente bestimmt wird: den Klageantrag und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt. Nicht die einzelne materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage legt den Prozessgegenstand fest. Deshalb kann das Gericht denselben Sachverhalt unter verschiedenen Rechtsnormen prüfen, ohne den Streitgegenstand zu wechseln. Das Konzept ist entscheidend für…

  • |

    Erfüllungsübernahme

    Die Erfüllungsübernahme ist eine Vereinbarung zwischen Schuldner und Übernehmer, nach der der Übernehmer die Verbindlichkeit des Schuldners erfüllen soll. Anders als bei der befreienden Schuldübernahme wird der Übernehmer nicht selbst Schuldner des Gläubigers. Der Gläubiger erhält grundsätzlich keinen unmittelbaren Anspruch gegen ihn. Unterbleibt die versprochene Leistung, kann der ursprüngliche Schuldner weiterhin vom Gläubiger in Anspruch…

  • Wechselmodell

    Das Wechselmodell ist eine Betreuungsform, bei der ein Kind nach der Trennung seiner Eltern in beiden Haushalten annähernd gleichwertig betreut wird. Entscheidend ist nicht eine mathematisch exakt hälftige Zeitaufteilung, sondern eine wesentliche Mitverantwortung beider Eltern für Alltag und Versorgung. Das Wechselmodell setzt eine tragfähige Organisation voraus und muss dem Kindeswohl entsprechen. Es beeinflusst Alltagsentscheidungen und…

  • Gewährleistung

    Gewährleistung bezeichnet die gesetzliche Haftung eines Schuldners dafür, dass eine geschuldete Leistung bei Gefahrübergang frei von Rechts- und Sachmängeln ist. Besonders bekannt ist die kaufrechtliche Gewährleistung. Ist die Kaufsache mangelhaft, kann der Käufer insbesondere Nacherfüllung verlangen und unter weiteren Voraussetzungen zurücktreten, den Preis mindern oder Schadensersatz fordern. Davon zu unterscheiden ist eine freiwillige Garantie. Gewährleistungsrechte…

  • Bindungstoleranz

    Bindungstoleranz bezeichnet im Familienrecht die Fähigkeit und Bereitschaft eines Elternteils, die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil und zu weiteren wichtigen Bezugspersonen zu akzeptieren und zu fördern. Sie ist ein Kriterium bei Entscheidungen über elterliche Sorge, Aufenthalt und Umgang. Maßgeblich bleibt das Kindeswohl. Fehlende Bindungstoleranz kann problematisch sein, rechtfertigt für sich allein aber nicht automatisch…

  • | |

    Produzentenhaftung

    Produzentenhaftung ist die deliktische Haftung eines Herstellers für Schäden, die durch ein fehlerhaftes Produkt und eine Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten entstehen. Sie beruht regelmäßig auf § 823 BGB und wurde durch die Rechtsprechung konkretisiert. Pflichten können Konstruktion, Fabrikation, Instruktion, Produktbeobachtung und Gefahrenabwehr nach dem Inverkehrbringen betreffen. Anders als die verschuldensunabhängige Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz setzt sie…