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Abtretungsanzeige

Die Abtretungsanzeige ist die Mitteilung des bisherigen Gläubigers an den Schuldner, dass eine Forderung abgetreten wurde. Nach § 409 BGB muss der bisherige Gläubiger eine angezeigte Abtretung dem Schuldner gegenüber grundsätzlich gegen sich gelten lassen, selbst wenn sie nicht wirksam erfolgt ist oder später rückgängig gemacht wird. Der Schutz endet insbesondere bei Rücknahme der Anzeige mit Zustimmung des bezeichneten neuen Gläubigers. Die Anzeige schafft damit einen besonderen Vertrauenstatbestand.

Rechtliche Einordnung

Die Abtretungsanzeige schützt den Schuldner, der sich bei seiner Leistung oder Rechtsverteidigung auf die Mitteilung des bisherigen Gläubigers verlässt.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Voraussetzungen

Erforderlich ist eine dem Schuldner zugegangene Anzeige des bisherigen Gläubigers über eine bestimmte Abtretung an einen bezeichneten Erwerber.

Rechtsfolgen

Der Schuldner darf grundsätzlich an die angezeigte Person leisten; der bisherige Gläubiger kann sich nicht ohne Weiteres auf Unwirksamkeit berufen.

Beispiel

Der Gläubiger teilt dem Schuldner die Abtretung an eine Bank mit, obwohl die Abtretungsvereinbarung formunwirksam war.

Häufige Fragen

Muss die Abtretung tatsächlich wirksam sein?

Für den Vertrauensschutz des § 409 BGB nicht zwingend.

Wer muss die Anzeige erklären?

Der bisherige Gläubiger.

Kann sie zurückgenommen werden?

Grundsätzlich nur mit Zustimmung des als neuen Gläubiger Bezeichneten.

Weiterführende Hinweise

Passende Wörterbuchartikel: Schuldverhältnis, Willenserklärung, Treu und Glauben. Weiterführende, nicht werbliche Informationen bieten zivilrecht-faq.de und das Bürgerliche Gesetzbuch.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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