Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff
Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff ist die im deutschen Zivilprozess vorherrschende Lehre, nach der der Streitgegenstand durch zwei Elemente bestimmt wird: den Klageantrag und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt. Nicht die einzelne materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage legt den Prozessgegenstand fest. Deshalb kann das Gericht denselben Sachverhalt unter verschiedenen Rechtsnormen prüfen, ohne den Streitgegenstand zu wechseln. Das Konzept ist entscheidend für Rechtshängigkeit, Klageänderung, Rechtskraft, objektive Klagehäufung und die Reichweite gerichtlicher Entscheidungsbefugnis.
Rechtliche Einordnung
Der Antrag beschreibt das begehrte Rechtsschutzziel, der Lebenssachverhalt den tatsächlichen Klagegrund. Beide werden durch Auslegung des gesamten Vorbringens bestimmt.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Ändert sich nur die rechtliche Bewertung, bleibt der Streitgegenstand grundsätzlich gleich. Ein anderer Antrag oder ein wesentlich anderer Lebenssachverhalt kann dagegen eine Klageänderung oder einen zusätzlichen Streitgegenstand begründen.
Abgrenzung
Der eingliedrige Streitgegenstandsbegriff stellt stärker auf Antrag oder materiellen Anspruch ab. Die zweigliedrige Lehre verbindet Rechtsschutzziel und tatsächlichen Lebensvorgang.
Beispiel
Der Kläger verlangt Zahlung wegen eines Fahrzeugkaufs und stützt denselben Lebenssachverhalt zunächst auf Gewährleistung, später auf Anfechtung und Bereicherung. Die wechselnde rechtliche Begründung ändert den Streitgegenstand nicht zwingend.
Häufige Fragen
Bestimmt die Anspruchsnorm den Streitgegenstand?
Nein. Entscheidend sind Antrag und zugrunde liegender Lebenssachverhalt.
Warum ist der Begriff für Rechtskraft wichtig?
Er grenzt ab, welcher prozessuale Anspruch endgültig entschieden wurde.
Kann neuer Tatsachenvortrag den Streitgegenstand ändern?
Ja, wenn dadurch ein wesentlich anderer Lebenssachverhalt zur Entscheidung gestellt wird.
Weiterführende Hinweise
Weiterführend sind Streitgegenstand, Rechtshängigkeit und materielle Rechtskraft. Als weiterführende Quellen eignen sich zivilrecht-faq.de, anwaltsrecht-faq.de und der amtliche Text der Zivilprozessordnung.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.