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Produzentenhaftung

Produzentenhaftung ist die deliktische Haftung eines Herstellers für Schäden, die durch ein fehlerhaftes Produkt und eine Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten entstehen. Sie beruht regelmäßig auf § 823 BGB und wurde durch die Rechtsprechung konkretisiert. Pflichten können Konstruktion, Fabrikation, Instruktion, Produktbeobachtung und Gefahrenabwehr nach dem Inverkehrbringen betreffen. Anders als die verschuldensunabhängige Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz setzt sie grundsätzlich Pflichtverletzung und Verschulden voraus.

Rechtliche Grundlagen

Der Hersteller muss zumutbare Maßnahmen treffen, damit Nutzer und Dritte nicht durch vermeidbare Produktgefahren verletzt werden. Organisation und Dokumentation können für die Beweisführung wesentlich sein.

Verfassungsrechtlicher Bezug

Die Haftung schützt Leben, Gesundheit und Eigentum. Diese grundrechtlich geschützten Güter beeinflussen Umfang und Zumutbarkeit der privatrechtlichen Sicherungspflichten, ohne Unternehmerfreiheit auszuschalten.

Beispiel

Erkennt ein Hersteller nach Verkaufsbeginn eine gefährliche Fehlfunktion, kann eine Warnung oder ein Rückruf erforderlich werden. Unterbleibt dies schuldhaft, haftet er möglicherweise für Folgeschäden.

Häufige Fragen

Ist Produzentenhaftung dasselbe wie Produkthaftung?

Nein. Die Produzentenhaftung ist verschuldensabhängiges Deliktsrecht; das Produkthaftungsgesetz enthält eine Gefährdungshaftung.

Haftet nur der Endhersteller?

Auch Zulieferer oder Hersteller von Teilprodukten können je nach Verantwortungsbereich haften.

Welche Schäden werden ersetzt?

Vor allem Personen- und Sachschäden; reine Schäden am fehlerhaften Produkt unterliegen besonderen Abgrenzungen.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Zivilrecht, Eigentum, Besitz, Vertragsfreiheit, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Schadensersatz. Vertiefend: Zivilrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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