Schwellenwert im Vergaberecht
Ein Schwellenwert im Vergaberecht ist ein unionsrechtlich festgelegter geschätzter Nettoauftragswert, ab dem das europaweit geprägte Vergaberecht des vierten Teils des GWB und der Vergabeverordnungen grundsätzlich anzuwenden ist. Die Schwellenwerte unterscheiden sich nach Auftraggeber und Auftragsart und werden regelmäßig durch EU-Rechtsakte angepasst. Unterhalb der Werte gelten vor allem Haushaltsrecht, UVgO, VOB/A und Landesrecht.
Bedeutung
Entscheidend ist der ordnungsgemäß geschätzte Gesamtwert ohne Umsatzsteuer bei Einleitung des Vergabeverfahrens. Optionen, Vertragsverlängerungen und Lose sind nach den gesetzlichen Regeln einzubeziehen. Eine künstliche Aufteilung zur Umgehung des Oberschwellenrechts ist unzulässig.
Voraussetzungen und Ablauf
Der Auftraggeber dokumentiert die Auftragswertschätzung. Bei Losen können besondere Summierungs- und Ausnahmebestimmungen gelten. Wird der einschlägige Wert erreicht oder überschritten, sind europaweite Bekanntmachung und Oberschwellenrecht grundsätzlich erforderlich.
Beispiel
Eine Behörde plant einen mehrjährigen Dienstleistungsvertrag mit Verlängerungsoption. Für den Schwellenwert ist der voraussichtliche Gesamtwert einschließlich der Option zu berücksichtigen.
Häufige Fragen
Sind die Schwellenwerte dauerhaft gleich?
Nein. Sie werden regelmäßig neu festgesetzt; maßgeblich ist der beim Verfahrensbeginn geltende Wert.
Wird die Umsatzsteuer mitgerechnet?
Nein. Die Auftragswertschätzung erfolgt grundsätzlich ohne Umsatzsteuer.
Verwandte Begriffe
Siehe Vergaberecht, öffentlicher Auftrag und Vergabeverordnung.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.