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Offenes Verfahren

Das offene Verfahren ist eine Verfahrensart des europäischen Vergaberechts, bei der ein öffentlicher Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auffordert. Jedes interessierte Unternehmen darf unmittelbar ein Angebot einreichen. Ein vorgeschalteter Teilnahmewettbewerb findet nicht statt. Das Verfahren gewährleistet einen besonders breiten Marktzugang; Verhandlungen über Angebote oder Preise sind grundsätzlich unzulässig.

Bedeutung

Öffentliche Auftraggeber können oberhalb der Schwellenwerte zwischen offenem und nicht offenem Verfahren wählen. Einzelheiten für Liefer- und Dienstleistungen regeln § 119 GWB und § 15 VgV; für Bauleistungen gelten ergänzende Vorschriften.

Voraussetzungen und Ablauf

Die Auftragsbekanntmachung eröffnet den Wettbewerb. Unternehmen reichen innerhalb der Angebotsfrist vollständige Angebote und Eignungsnachweise ein. Der Auftraggeber prüft Ausschlussgründe, Eignung und Angebote und erteilt den Zuschlag nach den bekanntgemachten Kriterien.

Beispiel

Eine Bundesbehörde schreibt eine Softwarelösung europaweit offen aus. Jedes geeignete Unternehmen kann fristgerecht ein Angebot abgeben.

Häufige Fragen

Darf der Auftraggeber die Teilnehmerzahl begrenzen?

Nein. Im offenen Verfahren darf jedes interessierte Unternehmen ein Angebot abgeben.

Dürfen Angebote nachverhandelt werden?

Nein. Zulässig sind nur begrenzte Aufklärungen, nicht die Verhandlung über Preise oder wesentliche Angebotsinhalte.

Verwandte Begriffe

Siehe nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, Vergabeverfahren und § 15 VgV.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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