Vergabeverordnung (VgV)
Die Vergabeverordnung (VgV) regelt die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberhalb der europäischen Schwellenwerte durch öffentliche Auftraggeber. Sie konkretisiert den vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die VgV enthält insbesondere Vorschriften zu Auftragswertschätzung, elektronischer Kommunikation, Verfahrensarten, Vergabeunterlagen, Bekanntmachungen, Eignung, Angebotsprüfung, Zuschlag sowie besonderen Dienstleistungen und Planungswettbewerben.
Bedeutung
Für Bauaufträge, Sektoren, Konzessionen sowie Verteidigungs- und Sicherheitsaufträge gelten andere oder ergänzende Verordnungen. Die VgV setzt wesentliche Vorgaben der EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU um.
Voraussetzungen und Ablauf
Die Verordnung ist anzuwenden, wenn Auftraggeber, Auftragsgegenstand und Schwellenwert in ihren Anwendungsbereich fallen und keine Ausnahme greift. Sie ist gemeinsam mit GWB und gegebenenfalls Fachrecht zu lesen.
Beispiel
Eine Bundesbehörde vergibt einen umfangreichen IT-Dienstleistungsauftrag oberhalb des Schwellenwerts und richtet Verfahrensart, Fristen, Eignungsprüfung und Zuschlagswertung nach der VgV aus.
Häufige Fragen
Gilt die VgV für Bauleistungen?
Für klassische Bauaufträge gilt hauptsächlich Abschnitt 2 der VOB/A aufgrund der Vergabeverordnung; einzelne VgV-Regeln bleiben relevant.
Gilt sie unterhalb der Schwellenwerte?
Grundsätzlich nicht. Dort greifen vor allem UVgO, VOB/A Abschnitt 1 und landesrechtliche Regeln.
Verwandte Begriffe
Siehe Vergaberecht, offenes Verfahren, Schwellenwert und den Text der VgV.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.