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Unautorisierte Zahlung

Eine unautorisierte Zahlung ist ein Zahlungsvorgang, dem der Zahler nicht in der vereinbarten Form zugestimmt hat. Nach § 675u BGB hat die Bank gegen den Kunden dann grundsätzlich keinen Aufwendungsersatzanspruch und muss das belastete Konto unverzüglich, spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags, wieder auf den Stand ohne die Belastung bringen. Davon zu trennen sind mögliche Schadensersatzansprüche der Bank, wenn der Kunde Sicherheitsregeln vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Die Bank trägt besondere Nachweislasten.

Autorisierung und Authentifizierung

Autorisierung ist die rechtsgeschäftliche Zustimmung zur konkreten Zahlung. Dass PIN, TAN oder biometrische Merkmale technisch richtig eingesetzt wurden, belegt zunächst die Authentifizierung, aber nicht zwingend, wer handelte oder welchem Vorgang der Kunde zustimmte.

Erstattung und Anzeige

Der Kunde muss die Bank unverzüglich nach Entdeckung informieren. Ansprüche sind grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Anzeige später als 13 Monate nach Belastung erfolgt und die Bank ordnungsgemäß unterrichtet hatte. Die Erstattung nach § 675u BGB darf nicht allein wegen eines Betrugsverdachts dauerhaft verweigert werden.

Eigenhaftung des Kunden

Bei Verlust oder missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments kann der Kunde vor Sperranzeige grundsätzlich bis 50 Euro haften. Bei Betrug oder vorsätzlicher beziehungsweise grob fahrlässiger Pflichtverletzung kann die Haftung weiter reichen. Die Bank muss die Voraussetzungen substantiiert darlegen und beweisen.

Beispiel

Ein Täter veranlasst nach einem Phishing-Angriff eine Überweisung, der Kontoinhaber hat aber nur die Anmeldung und nicht diesen Auftrag bestätigt. Ist keine Autorisierung nachweisbar, muss die Bank zunächst erstatten; ein Gegenanspruch hängt von einer bewiesenen schweren Pflichtverletzung ab.

Häufige Fragen

Beweist eine korrekte TAN die Zustimmung?

Nicht automatisch. Entscheidend ist die Zustimmung zur konkreten Zahlung.

Wie schnell muss die Bank erstatten?

Grundsätzlich spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags.

Darf der Kunde abwarten?

Nein. Er muss nach Feststellung unverzüglich anzeigen und die 13-Monatsfrist beachten.

Quellen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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