Güterstand

Der Güterstand regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen von Ehegatten während der Ehe und bei ihrer Beendigung. Ohne Ehevertrag leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Durch notariellen Ehevertrag können sie insbesondere Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren oder den gesetzlichen Güterstand verändern. Der Güterstand bestimmt nicht automatisch, wem einzelne Gegenstände gehören; Eigentum und güterrechtlicher Ausgleich sind voneinander zu unterscheiden.

Zugewinngemeinschaft

Das Vermögen bleibt grundsätzlich getrennt. Endet der Güterstand, wird der während seiner Dauer erzielte Vermögenszuwachs nach gesetzlichen Regeln ausgeglichen.

Vertragliche Güterstände

Gütertrennung schließt den Zugewinnausgleich grundsätzlich aus. Bei Gütergemeinschaft kann gemeinschaftliches Vermögen entstehen.

Beispiel

Ein vor der Ehe erworbenes Haus bleibt in der Zugewinngemeinschaft Eigentum eines Ehegatten; seine Wertentwicklung kann aber den Zugewinn beeinflussen.

Häufige Fragen

Wird durch die Ehe alles gemeinsames Eigentum?

Nein. Das ist ein verbreiteter Irrtum.

Wie wird der Güterstand geändert?

Grundsätzlich durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag.

Verwandte Begriffe

Ehe, Scheidungsfolgen, Scheidungsfolgenvereinbarung. Gesetzliche Grundlage sind die §§ 1363 ff. BGB.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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