Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz
Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz ist eine ausnahmsweise anerkannte Zuständigkeit des Bundes, die nicht ausdrücklich im Kompetenzkatalog des Grundgesetzes genannt ist. Sie kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht, weil grundsätzlich die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind. Anerkannte Fallgruppen sind insbesondere Kompetenz kraft Sachzusammenhangs, Annexkompetenz und Kompetenz kraft Natur der Sache. Sie dürfen die geschriebene föderale Kompetenzordnung nicht beliebig erweitern oder politisch zweckmäßige Bundesregelungen rechtfertigen.
Enge Ausnahme
Ausgangspunkt sind Gesetzgebungskompetenz, Bundesstaatsprinzip und die Regel des Art. 70 Grundgesetz. Eine Fallgruppe ist die Annexkompetenz.
Beispiel
Eine ungeschriebene Bundeskompetenz kann bestehen, wenn eine ausdrücklich zugewiesene Materie ohne eine eng verbundene Nebenregelung sinnvoll nicht geregelt werden könnte.
FAQ
Genügt bundesweite Zweckmäßigkeit?
Nein. Praktische Vorteile allein begründen keine Kompetenz.
Wer prüft die Zuständigkeit?
Im Streitfall insbesondere das Bundesverfassungsgericht.
Bleibt die Ausnahme begrenzt?
Ja. Sie ist wegen der Länderzuständigkeit restriktiv auszulegen.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.