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Rechtssatzverfassungsbeschwerde

Rechtssatzverfassungsbeschwerde ist eine Verfassungsbeschwerde, die unmittelbar gegen eine Rechtsnorm gerichtet ist. Der Beschwerdeführer muss durch die Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht betroffen sein. Ist zunächst ein Vollzugsakt erforderlich, muss dieser regelmäßig abgewartet und fachgerichtlich angegriffen werden. Gegen Gesetze gilt grundsätzlich eine Jahresfrist. Die Beschwerde eröffnet keine abstrakte Normenkontrolle, sondern setzt eine eigene qualifizierte Betroffenheit voraus.

Zulässigkeitsanforderungen

Maßgeblich sind Beschwerdebefugnis, Selbstbetroffenheit, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit. Näheres bietet anwalt-verfassungsbeschwerde.de.

Beispiel

Ein Gesetz verbietet eine bislang erlaubte Tätigkeit ab seinem Inkrafttreten unmittelbar, ohne dass eine Behörde noch entscheiden muss.

FAQ

Kann jeder ein Gesetz angreifen?

Nein. Erforderlich ist eine eigene Grundrechtsbetroffenheit.

Welche Frist gilt?

Gegen ein Gesetz grundsätzlich ein Jahr seit Inkrafttreten.

Muss der Rechtsweg erschöpft sein?

Nur soweit ein fachgerichtlicher Rechtsweg eröffnet und zumutbar ist.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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