Verbot der Kollektivausweisung
Das Verbot der Kollektivausweisung nach Artikel 4 des vierten Zusatzprotokolls zur EMRK schützt Ausländer vor einer staatlichen Entfernung als Gruppe ohne angemessene und objektive Prüfung ihrer jeweiligen persönlichen Situation. Es betrifft auch Staatenlose und grundsätzlich Personen ohne rechtmäßigen Aufenthalt. Maßgeblich ist das tatsächliche Verfahren, nicht allein die Anzahl der Betroffenen oder die Überschrift eines Bescheids. Auch Grenzmaßnahmen und Rückführungen auf See können erfasst sein, wenn die Betroffenen der Hoheitsgewalt des Vertragsstaats unterstehen.
Einzelfallprüfung und Entfernung als Gruppe
Mehrere gleichlautende Entscheidungen beweisen für sich genommen noch keine Kollektivausweisung. Jeder Betroffene muss grundsätzlich Gelegenheit erhalten, individuelle Gründe gegen die Entfernung vorzubringen. Die EGMR-Rechtsprechung berücksichtigt in eng umgrenzten Konstellationen eigenes Verhalten des Betroffenen und die tatsächliche Zugänglichkeit legaler Einreisewege. Daneben bleiben insbesondere das Folterverbot und der Schutz vor menschenrechtswidriger Rückführung eigenständig zu prüfen.
Beispiel
Eine Behörde bringt eine Gruppe von Ausländern allein aufgrund ihrer Herkunft über die Grenze zurück. Persönliche Gründe werden nicht erhoben und Einwendungen nicht zugelassen. Das kann eine verbotene Kollektivausweisung sein, auch wenn für jeden Betroffenen ein separates Formular erstellt wird.
FAQ
Sind gemeinsame Abschiebungsflüge verboten?
Nicht schon wegen der gemeinsamen Beförderung. Entscheidend sind die individuellen Verfahren und die weiteren Schutzvorschriften.
Schützt die Vorschrift auch Staatenlose?
Ja. Der Schutz ist nicht auf Personen mit einer bestimmten Staatsangehörigkeit beschränkt.
Kann die Regel außerhalb des Staatsgebiets gelten?
Ja, wenn die erforderliche staatliche Hoheitsgewalt besteht, etwa bei bestimmten Einsätzen auf See.
Verwandte Begriffe
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) · Staatliche Hoheitsgewalt nach Art. 1 EMRK · Extraterritoriale Anwendung der EMRK · Folterverbot · Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs
Quellen und weiterführende Informationen
Informationen zum Verbot der Kollektivausweisung · EGMR-Leitfaden zu Artikel 4 des vierten Zusatzprotokolls
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.