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Staatliche Hoheitsgewalt nach Art. 1 EMRK

Die staatliche Hoheitsgewalt nach Art. 1 EMRK beschreibt den persönlichen und räumlichen Verantwortungsbereich eines Vertragsstaats der Europäischen Menschenrechtskonvention. Ein Staat muss die Konventionsrechte allen Personen gewährleisten, die seiner Hoheitsgewalt unterstehen. Regelmäßig erfasst dies Personen im Staatsgebiet. In anerkannten Ausnahmefällen kann Hoheitsgewalt auch außerhalb des eigenen Gebiets bestehen, etwa bei effektiver Kontrolle über ein Gebiet oder bei staatlicher Gewalt und Kontrolle über eine Person.

Bedeutung für die Zuständigkeit

Ohne hinreichenden Hoheitsgewaltbezug ist eine Beschwerde gegen den Staat grundsätzlich unvereinbar ratione loci oder ratione personae.

Beispiel

Staatliche Organe üben im Ausland unmittelbare physische Gewalt über eine Person aus. Dadurch kann ein Hoheitsgewaltbezug entstehen.

Häufige Fragen

Ist Hoheitsgewalt dasselbe wie Staatsgebiet?

Die Antwort richtet sich nach den Umständen und der Rechtsprechung des EGMR.

Verwandte Begriffe

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Europäische Menschenrechtskonvention, Umsetzung von EGMR-Urteilen.

Weiterführend: Informationen des Europarats und anwalt-menschenrechtsbeschwerde.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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