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Zahlungsfrist nach EGMR-Urteil

Die Zahlungsfrist nach EGMR-Urteil ist der Zeitraum, innerhalb dessen der verantwortliche Staat die zugesprochene gerechte Entschädigung leisten muss. Der Gerichtshof bestimmt die Frist im Urteil; regelmäßig beträgt sie drei Monate ab dessen Endgültigkeit und Bindungswirkung. Nach Fristablauf können die im Urteil vorgesehenen Verzugszinsen entstehen. Maßgeblich ist die konkrete Zahlungsanordnung, nicht allein das Datum der Urteilsverkündung. Die Zahlung wird im Rahmen der Urteilsumsetzung vom Ministerkomitee des Europarats überwacht und überprüft.

Fristbeginn und Zahlungsumsetzung

Der Beschwerdeführer sollte die Zahlungsanordnung einschließlich Fristbeginn, Betrag und Empfänger sorgfältig zuordnen. Die für die Auszahlung benötigten Bankangaben werden nach den mitgeteilten Verfahrenshinweisen übermittelt. Bei ausgebliebener oder unvollständiger Zahlung kann die zuständige Abteilung für die Urteilsumsetzung informiert werden.

Beispiel

Ein Urteil wird erst nach seiner Verkündung endgültig. Knüpft die Zahlungsanordnung daran an, beginnt die dreimonatige Frist mit der Endgültigkeit und nicht schon mit der früheren Verkündung.

FAQ

Beträgt die Frist immer drei Monate?

Das ist die übliche Anordnung; maßgeblich bleibt das konkrete Urteil.

Beginnt sie stets mit der Verkündung?

Nein. Häufig setzt der Fristbeginn die Endgültigkeit des Urteils voraus.

Was folgt aus einer verspäteten Zahlung?

Die im Urteil angeordneten Verzugszinsen können entstehen.

Verwandte Begriffe

EGMR-Urteil · Endgültigkeit des EGMR-Urteils · Gerechte Entschädigung · Vertretung vor dem EGMR · Individualbeschwerde zum EGMR · Kammer des EGMR

Quellen und weiterführende Informationen

EGMR: Praktische Anweisung zur gerechten Entschädigung · Europarat: Fragen zur Zahlung gerechter Entschädigung · Häufige Fragen zur EMRK-Beschwerde

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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