Extraterritoriale Anwendung der EMRK
Die extraterritoriale Anwendung der EMRK bezeichnet die ausnahmsweise Geltung der Europäischen Menschenrechtskonvention für Handlungen eines Vertragsstaats außerhalb seines Staatsgebiets. Grundlage ist der Begriff der Hoheitsgewalt in Art. 1 EMRK. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt einen solchen Bezug insbesondere an, wenn ein Staat effektive Kontrolle über ein fremdes Gebiet oder durch seine Organe Autorität und Kontrolle über eine Person ausübt. Eine bloße Auswirkung staatlichen Handelns im Ausland genügt regelmäßig nicht.
Anerkannte Fallgruppen
Die Rechtsprechung unterscheidet vor allem gebietsbezogene Kontrolle und personenbezogene staatliche Gewalt. Die Beurteilung bleibt stark einzelfallabhängig.
Beispiel
Soldaten eines Vertragsstaats kontrollieren im Ausland eine festgehaltene Person. Die EMRK kann auf dieses Handeln anwendbar sein.
Häufige Fragen
Gilt die EMRK weltweit?
Die Antwort richtet sich nach den Umständen und der Rechtsprechung des EGMR.
Verwandte Begriffe
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Europäische Menschenrechtskonvention, Umsetzung von EGMR-Urteilen.
Weiterführend: Informationen des Europarats und anwalt-menschenrechtsbeschwerde.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.