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Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

Die Europäische Menschenrechtskonvention, abgekürzt EMRK, ist ein völkerrechtlicher Vertrag des Europarats zum Schutz grundlegender Menschenrechte und Freiheiten. Sie garantiert unter anderem Leben, Freiheit, faires Verfahren, Privat- und Familienleben, Religions- und Meinungsfreiheit sowie ein Diskriminierungsverbot. Ihre Einhaltung kontrolliert der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Betroffene können nach Ausschöpfung innerstaatlicher Rechtsbehelfe eine Individualbeschwerde erheben. In Deutschland besitzt die Konvention grundsätzlich den Rang eines Bundesgesetzes und beeinflusst die Grundrechtsauslegung.

Rechte und Zusatzprotokolle

Die EMRK enthält Freiheitsrechte und Verfahrensgarantien. Zusatzprotokolle ergänzen den Schutz, etwa um Eigentum, Bildung, freie Wahlen und weitere Rechte; sie binden nur Staaten, die sie ratifiziert haben.

Innerstaatliche Bedeutung

Gerichte und Behörden müssen die Konvention beachten. Das Grundgesetz ist nach Möglichkeit völkerrechtsfreundlich auszulegen, wobei die EMRK nicht über der Verfassung steht.

Beispiel

Ein Beschwerdeführer rügt, dass ein jahrelanges Gerichtsverfahren sein Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt hat.

Häufige Fragen

Ist die EMRK Recht der Europäischen Union?

Nein. Sie gehört zum Europarat, der von der Europäischen Union zu unterscheiden ist.

Kann der EGMR nationale Urteile aufheben?

Nein. Er stellt Konventionsverletzungen fest; der verurteilte Staat muss geeignete Abhilfe schaffen.

Verwandte Begriffe

EGMR, Individualbeschwerde zum EGMR, Europarat, Menschenrechte, Völkerrechtsfreundlichkeit.

Weitere Informationen bietet anwalt-menschenrechtsbeschwerde.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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