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Recht auf freie Wahlen nach der EMRK

Das Recht auf freie Wahlen nach Artikel 3 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten, in angemessenen Abständen freie und geheime Wahlen zur gesetzgebenden Körperschaft zu gewährleisten. Die Garantie enthält zugleich individuelle Rechte des Wählers und des Wahlbewerbers. Sie schützt die wirksame politische Mitwirkung und die unverfälschte Willensbildung bei der Wahl des Gesetzgebers. Einschränkungen müssen mit dem Wesen dieser Rechte vereinbar sein; ein bestimmtes Wahlsystem oder die Wahl jedes staatlichen Organs wird nicht vorgeschrieben.

Aktives und passives Wahlrecht

Die Garantie umfasst grundsätzlich das Wählen und das Antreten zur Wahl. Der EGMR lässt den Staaten bei der Ausgestaltung einen Beurteilungsspielraum, kontrolliert aber insbesondere unverhältnismäßige Ausschlüsse und willkürliche Behandlung. Die Zuordnung eines Organs zur gesetzgebenden Körperschaft hängt von seiner Stellung und seinen Befugnissen ab. Volksabstimmungen und gewöhnliche Kommunalwahlen fallen grundsätzlich nicht ohne Weiteres unter diese Vorschrift.

Beispiel

Ein Staat schließt sämtliche Strafgefangenen automatisch von Parlamentswahlen aus, unabhängig von Straftat, Strafdauer und persönlichen Umständen. Ein solcher pauschaler Ausschluss kann das Wahlrecht verletzen. Daraus folgt nicht, dass jede gesetzlich begründete Einschränkung eines Gefangenen unzulässig wäre.

FAQ

Erfasst die Garantie auch Wahlbewerber?

Ja. Neben dem aktiven ist grundsätzlich auch das passive Wahlrecht geschützt.

Verlangt die EMRK Verhältniswahl?

Nein. Sie schreibt kein einheitliches Wahlsystem vor.

Kann der EGMR sofort angerufen werden?

Eine Beschwerde setzt insbesondere die Erschöpfung wirksamer innerstaatlicher Rechtsbehelfe und die Einhaltung der Zulässigkeitsvoraussetzungen voraus.

Verwandte Begriffe

Wahlrechtsgrundsätze · Passives Wahlrecht · Allgemeinheit der Wahl · Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) · Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs

Quellen und weiterführende Informationen

Informationen zum Recht auf freie und geheime Wahlen · EGMR-Leitfaden zu Artikel 3 des ersten Zusatzprotokolls

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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