Recht auf freie Wahlen nach der EMRK
Das Recht auf freie Wahlen nach Artikel 3 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten, in angemessenen Abständen freie und geheime Wahlen zur gesetzgebenden Körperschaft zu gewährleisten. Die Garantie enthält zugleich individuelle Rechte des Wählers und des Wahlbewerbers. Sie schützt die wirksame politische Mitwirkung und die unverfälschte Willensbildung bei der Wahl des Gesetzgebers. Einschränkungen müssen mit dem Wesen dieser Rechte vereinbar sein; ein bestimmtes Wahlsystem oder die Wahl jedes staatlichen Organs wird nicht vorgeschrieben.
Aktives und passives Wahlrecht
Die Garantie umfasst grundsätzlich das Wählen und das Antreten zur Wahl. Der EGMR lässt den Staaten bei der Ausgestaltung einen Beurteilungsspielraum, kontrolliert aber insbesondere unverhältnismäßige Ausschlüsse und willkürliche Behandlung. Die Zuordnung eines Organs zur gesetzgebenden Körperschaft hängt von seiner Stellung und seinen Befugnissen ab. Volksabstimmungen und gewöhnliche Kommunalwahlen fallen grundsätzlich nicht ohne Weiteres unter diese Vorschrift.
Beispiel
Ein Staat schließt sämtliche Strafgefangenen automatisch von Parlamentswahlen aus, unabhängig von Straftat, Strafdauer und persönlichen Umständen. Ein solcher pauschaler Ausschluss kann das Wahlrecht verletzen. Daraus folgt nicht, dass jede gesetzlich begründete Einschränkung eines Gefangenen unzulässig wäre.
FAQ
Erfasst die Garantie auch Wahlbewerber?
Ja. Neben dem aktiven ist grundsätzlich auch das passive Wahlrecht geschützt.
Verlangt die EMRK Verhältniswahl?
Nein. Sie schreibt kein einheitliches Wahlsystem vor.
Kann der EGMR sofort angerufen werden?
Eine Beschwerde setzt insbesondere die Erschöpfung wirksamer innerstaatlicher Rechtsbehelfe und die Einhaltung der Zulässigkeitsvoraussetzungen voraus.
Verwandte Begriffe
Wahlrechtsgrundsätze · Passives Wahlrecht · Allgemeinheit der Wahl · Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) · Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs
Quellen und weiterführende Informationen
Informationen zum Recht auf freie und geheime Wahlen · EGMR-Leitfaden zu Artikel 3 des ersten Zusatzprotokolls
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.