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Verfahrenskostenhilfe

Verfahrenskostenhilfe ist die staatliche Kostenhilfe für Beteiligte in familiengerichtlichen Verfahren und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die die Verfahrenskosten nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen können. Zusätzlich muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen. Das Gericht kann einen Rechtsanwalt beiordnen und Zahlungen aus Einkommen oder Vermögen festsetzen.

Rechtliche Einordnung

§ 76 FamFG verweist für die Verfahrenskostenhilfe weitgehend auf die Regeln der Zivilprozessordnung über Prozesskostenhilfe. Der Antragsteller muss seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen und Belege einreichen. Über den Antrag entscheidet das zuständige Gericht.

Rechtsfolgen und praktische Bedeutung

Die Bewilligung kann Gerichtskosten und die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts erfassen. Sie schützt nicht automatisch vor einem möglichen Kostenerstattungsanspruch des Gegners. Das Gericht kann die wirtschaftlichen Verhältnisse später nachprüfen und die Zahlungsanordnung ändern.

Abgrenzung

Verfahrenskostenhilfe entspricht funktional der Prozesskostenhilfe, wird aber insbesondere im Familiengericht und in FamFG-Verfahren so bezeichnet. Für außergerichtliche Beratung gibt es Beratungshilfe.

Beispiel

Ein Elternteil kann die Kosten eines gerichtlichen Sorgerechtsverfahrens nicht tragen. Er legt seine Einkommensunterlagen vor. Das Familiengericht prüft Bedürftigkeit, Erfolgsaussicht und Mutwilligkeit und ordnet gegebenenfalls einen Rechtsanwalt bei.

Häufige Fragen

Muss Verfahrenskostenhilfe zurückgezahlt werden?

Das Gericht kann Raten anordnen und die Verhältnisse nachträglich prüfen; eine vollständige Zahlungspflicht besteht nicht automatisch.

Zahlt sie den gegnerischen Rechtsanwalt?

Ein eigener Kostenerstattungsanspruch des Gegners wird durch die Bewilligung grundsätzlich nicht beseitigt.

Ist immer ein Rechtsanwalt beigeordnet?

Nein. Die Beiordnung richtet sich nach gesetzlichen Voraussetzungen und dem jeweiligen Verfahren.

Verwandte Begriffe und Quellen

§ 76 FamFG, info-familienrecht.de und anwaltsrecht-faq.de

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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