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Kostenerstattung im Gerichtsverfahren

Kostenerstattung im Gerichtsverfahren bezeichnet die Pflicht eines Prozessbeteiligten, dem Gegner die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen. Ob und in welchem Umfang sie besteht, ergibt sich aus der Kostenentscheidung des Gerichts und den Regeln der jeweiligen Verfahrensordnung. Im Zivilprozess trägt grundsätzlich die unterliegende Partei die Kosten; bei teilweisem Obsiegen werden sie quotiert oder gegeneinander aufgehoben. Die konkrete Höhe wird regelmäßig in einem Kostenfestsetzungsverfahren bestimmt.

Rechtliche Einordnung

Im Zivilprozess bilden §§ 91 ff. ZPO die Grundlage. Die Kostenentscheidung steht im Urteil oder Beschluss. Erstattungsfähig sind insbesondere notwendige Gerichtskosten und gesetzliche Rechtsanwaltsgebühren; nicht jede tatsächlich vereinbarte Ausgabe ist erstattungsfähig.

Rechtsfolgen und praktische Bedeutung

Nach Rechtskraft oder Vollstreckbarkeit kann die obsiegende Partei einen Kostenfestsetzungsantrag stellen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss beziffert den Anspruch und ist ein Vollstreckungstitel. Zinsen können nach den gesetzlichen Regeln hinzukommen.

Abgrenzung

Kostenerstattung ist von der eigenen Vergütungspflicht gegenüber dem Rechtsanwalt zu unterscheiden. Auch Prozesskostenhilfe beseitigt einen Erstattungsanspruch des Gegners grundsätzlich nicht. In Arbeitsgerichtsverfahren erster Instanz gelten besondere Regeln.

Beispiel

Der Kläger gewinnt eine Zahlungsklage vollständig. Das Urteil legt dem Beklagten die Kosten auf. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren werden die notwendigen gesetzlichen Anwaltsgebühren und Gerichtskosten beziffert.

Häufige Fragen

Wer entscheidet über die Kostentragung?

Das Gericht trifft im Urteil oder Beschluss eine Kostengrundentscheidung.

Wer berechnet den genauen Betrag?

Auf Antrag setzt das Gericht die erstattungsfähigen Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren fest.

Werden private Gutachterkosten immer ersetzt?

Nein. Sie müssen für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Verteidigung notwendig gewesen sein.

Verwandte Begriffe und Quellen

§ 91 ZPO, § 104 ZPO und anwaltsrecht-faq.de

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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