Kommunale Selbstverwaltung
Die kommunale Selbstverwaltung ist das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Gemeinden, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich zu regeln. Sie ist in Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes und zusätzlich in den Landesverfassungen geschützt. Die Garantie umfasst einen eigenen Aufgabenbereich und organisatorische, personelle, finanzielle, planerische und rechtsetzende Befugnisse. Gesetzliche Eingriffe sind möglich, dürfen den geschützten Kern kommunaler Eigenverantwortung aber nicht aushöhlen.
Träger und Gegenstand
Träger sind vor allem Gemeinden; Gemeindeverbände besitzen einen gesetzlich geprägten Schutz. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft wurzeln im Zusammenleben vor Ort.
Gewährleistungsbereiche
Zur Selbstverwaltung gehören insbesondere Organisations-, Personal-, Finanz-, Planungs- und Satzungshoheit. Informationen bietet bayerisches-kommunalrecht.de.
Rechtsschutz
Gemeinden können sich gegen Verletzungen der Garantie gerichtlich wehren, unter bestimmten Voraussetzungen auch mit einer Kommunalverfassungsbeschwerde.
Beispiel
Eine Gemeinde entscheidet im Rahmen des Bauplanungsrechts eigenverantwortlich über die städtebauliche Entwicklung ihres Gebiets.
Häufige Fragen
Dürfen Gemeinden unabhängig vom Gesetz handeln?
Nein. Selbstverwaltung besteht nur im Rahmen der Gesetze.
Ist sie ein Grundrecht?
Sie ist eine institutionelle Garantie zugunsten kommunaler Körperschaften, kein Grundrecht des Bürgers.
Verwandte Begriffe
Homogenitätsprinzip, Bundesstaatsprinzip, Satzung, Kommunalverfassungsbeschwerde
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.