Kommunale Selbstverwaltung

Die kommunale Selbstverwaltung ist das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Gemeinden, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich zu regeln. Sie ist in Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes und zusätzlich in den Landesverfassungen geschützt. Die Garantie umfasst einen eigenen Aufgabenbereich und organisatorische, personelle, finanzielle, planerische und rechtsetzende Befugnisse. Gesetzliche Eingriffe sind möglich, dürfen den geschützten Kern kommunaler Eigenverantwortung aber nicht aushöhlen.

Träger und Gegenstand

Träger sind vor allem Gemeinden; Gemeindeverbände besitzen einen gesetzlich geprägten Schutz. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft wurzeln im Zusammenleben vor Ort.

Gewährleistungsbereiche

Zur Selbstverwaltung gehören insbesondere Organisations-, Personal-, Finanz-, Planungs- und Satzungshoheit. Informationen bietet bayerisches-kommunalrecht.de.

Rechtsschutz

Gemeinden können sich gegen Verletzungen der Garantie gerichtlich wehren, unter bestimmten Voraussetzungen auch mit einer Kommunalverfassungsbeschwerde.

Beispiel

Eine Gemeinde entscheidet im Rahmen des Bauplanungsrechts eigenverantwortlich über die städtebauliche Entwicklung ihres Gebiets.

Häufige Fragen

Dürfen Gemeinden unabhängig vom Gesetz handeln?

Nein. Selbstverwaltung besteht nur im Rahmen der Gesetze.

Ist sie ein Grundrecht?

Sie ist eine institutionelle Garantie zugunsten kommunaler Körperschaften, kein Grundrecht des Bürgers.

Verwandte Begriffe

Homogenitätsprinzip, Bundesstaatsprinzip, Satzung, Kommunalverfassungsbeschwerde

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Eigentum

    Eigentum ist die umfassende rechtliche Herrschaft einer Person über eine Sache oder ein anderes eigentumsfähiges Recht. Im Privatrecht darf der Eigentümer grundsätzlich mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit Gesetz oder Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Art. 14 GG gewährleistet Eigentum zudem als Grundrecht und überlässt Inhalt und Schranken der…

  • |

    Richtervorlage

    Eine Richtervorlage ist die Vorlage eines Gerichts an ein Verfassungsgericht, damit dieses eine verfassungsrechtliche Frage verbindlich entscheidet. Besonders bedeutsam ist die Vorlage nach Artikel 100 Absatz 1 GG: Hält ein Gericht ein entscheidungserhebliches Gesetz für verfassungswidrig, setzt es sein Verfahren aus und legt die Frage dem zuständigen Verfassungsgericht vor. Das Fachgericht darf ein nachkonstitutionelles Gesetz…

  • Verfassungswidrigkeit

    Ein staatlicher Hoheitsakt ist verfassungswidrig, wenn er gegen das Grundgesetz oder eine sonst maßgebliche Verfassung verstößt. Verfassungswidrig können insbesondere Gesetze, Urteile und Verwaltungsakte sein. Der Verstoß kann das Verfahren, die Zuständigkeit oder den Inhalt der Maßnahme betreffen. Ob und mit welchen Folgen Verfassungswidrigkeit festgestellt wird, richtet sich nach dem jeweils vorgesehenen Verfahren und der zuständigen…

  • Verfassung

    Eine Verfassung ist die rechtliche Grundordnung eines Staates. Sie bestimmt insbesondere Aufbau, Aufgaben und Grenzen der Staatsgewalt, regelt das Verhältnis der Verfassungsorgane zueinander und gewährleistet grundlegende Rechte des Bürgers. Verfassungsrecht steht regelmäßig über dem einfachen Gesetzesrecht und bindet Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung. In Deutschland bildet das Grundgesetz die Bundesverfassung; daneben besitzen die Länder eigene Landesverfassungen….

  • Bundesregierung

    Die Bundesregierung ist das oberste Organ der vollziehenden Gewalt des Bundes. Sie besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern. Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung; innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbstständig. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Bundesregierung als Kollegium. Bildung, Aufgaben und Arbeitsweise richten sich insbesondere nach…