|

Verlobung

Verlobung ist das gegenseitige ernsthafte Versprechen zweier Personen, künftig die Ehe miteinander einzugehen. Sie begründet weder eine Pflicht zur Eheschließung noch einen einklagbaren Anspruch darauf. Das Bürgerliche Gesetzbuch ordnet jedoch einzelne vermögensrechtliche Folgen an, wenn das Verlöbnis aufgehoben wird. Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen die Rückgabe von Geschenken und der Ersatz von Aufwendungen, die im Vertrauen auf die bevorstehende Eheschließung vorgenommen wurden.

Rechtliche Bedeutung

Das Verlöbnis ist ein familienrechtliches Rechtsverhältnis eigener Art. Persönliche Freiheit hat Vorrang: Eine Vertragsstrafe für den Fall der unterbliebenen Eheschließung ist unwirksam.

Voraussetzungen und Folgen

Bei einem Rücktritt können Ersatzansprüche wegen angemessener Aufwendungen entstehen. Die Umstände des Einzelfalls und ein möglicher wichtiger Grund für den Rücktritt sind zu berücksichtigen.

Beispiel

Ein Verlobter kündigt seine Wohnung und bestellt gemeinsam ausgewählte Hochzeitsausstattung. Wird das Verlöbnis ohne wichtigen Grund gelöst, können bestimmte nutzlos gewordene Aufwendungen ersatzfähig sein.

Häufige Fragen

Kann die Eheschließung eingeklagt werden?

Nein. Das Versprechen zu heiraten ist nicht gerichtlich durchsetzbar.

Müssen Verlobungsgeschenke zurückgegeben werden?

Nach Auflösung des Verlöbnisses kann grundsätzlich Rückgabe nach Bereicherungsrecht verlangt werden.

Ist eine bestimmte Form erforderlich?

Nein. Eine Verlobung kann auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen.

Weiterführende Hinweise

Verwandte Begriffe sind Eheschließung, Ehefähigkeit, Internationales Familienrecht, Religionsmündigkeit.

Vertiefend: § 1297 BGB.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • | |

    Teilübertragung der elterlichen Sorge

    Die Teilübertragung der elterlichen Sorge ist die gerichtliche Zuweisung eines abgrenzbaren Sorgebereichs an nur einen Elternteil, während die gemeinsame Sorge im Übrigen fortbesteht. Übertragen werden können etwa Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, Schulangelegenheiten oder Vermögenssorge. Sie kommt in Betracht, wenn der Konflikt auf bestimmte Themen begrenzt ist und die Teilübertragung dem Kindeswohl am besten entspricht. Als milderes Mittel…

  • Leistungsfähigkeit

    Leistungsfähigkeit bezeichnet im Unterhaltsrecht die wirtschaftliche Möglichkeit des Pflichtigen, Unterhalt zu zahlen, ohne seinen eigenen notwendigen oder angemessenen Lebensbedarf zu gefährden. Sie ist neben der Bedürftigkeit des Berechtigten eine zentrale Voraussetzung der Unterhaltspflicht. Maßgeblich sind bereinigtes Einkommen, verwertbares Vermögen, vorrangige Pflichten und der jeweilige Selbstbehalt. Gegenüber minderjährigen Kindern können gesteigerte Erwerbs- und Verwertungsobliegenheiten bestehen. Einkommen…

  • |

    Elternvereinbarung

    Elternvereinbarung ist eine einvernehmliche Regelung getrennt lebender Eltern über Betreuung, Umgang, Kommunikation und weitere Belange ihres Kindes. Sie kann einen Elternplan bilden und Alltag, Ferien, Übergaben, Kosten oder Entscheidungswege konkretisieren. Ihre rechtliche Wirkung hängt von Inhalt und Form ab: Manche Absprachen bleiben freiwillig, andere können als gerichtlich gebilligter Vergleich verbindlich und vollstreckbar werden. Jede Regelung…

  • Kaution

    Eine Kaution ist eine Sicherheitsleistung, die ein Vertragspartner zur Absicherung möglicher künftiger Ansprüche des anderen erbringt. Besonders verbreitet ist die Mietkaution, die Forderungen des Vermieters etwa wegen Mietrückständen oder Schäden sichern soll. Bei Wohnraum darf sie grundsätzlich höchstens drei monatliche Nettokaltmieten betragen. Geldkautionen muss der Vermieter getrennt von seinem Vermögen und verzinslich anlegen. Nach Vertragsende…

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

    Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Vertragsschluss stellt. Sie vereinfachen standardisierte Geschäfte, unterliegen aber einer besonderen Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Überraschende, unklare oder unangemessen benachteiligende Klauseln werden unter den gesetzlichen Voraussetzungen nicht Vertragsbestandteil oder sind unwirksam. Einbeziehung AGB werden nur Vertragsbestandteil, wenn…

  • |

    Sorgevereinbarung

    Sorgevereinbarung ist eine Absprache von Eltern darüber, wie sie die elterliche Sorge nach Trennung oder Scheidung praktisch ausüben. Sie kann Zuständigkeiten, Informationswege und Verfahren für Entscheidungen zu Schule, Gesundheit, Aufenthalt, Vermögen oder Religion festlegen. Eine private Vereinbarung überträgt die gesetzliche Sorge jedoch nicht automatisch und bindet das Familiengericht nicht uneingeschränkt. Maßgeblich bleiben zwingendes Recht, gemeinsame…