Verlobung
Verlobung ist das gegenseitige ernsthafte Versprechen zweier Personen, künftig die Ehe miteinander einzugehen. Sie begründet weder eine Pflicht zur Eheschließung noch einen einklagbaren Anspruch darauf. Das Bürgerliche Gesetzbuch ordnet jedoch einzelne vermögensrechtliche Folgen an, wenn das Verlöbnis aufgehoben wird. Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen die Rückgabe von Geschenken und der Ersatz von Aufwendungen, die im Vertrauen auf die bevorstehende Eheschließung vorgenommen wurden.
Rechtliche Bedeutung
Das Verlöbnis ist ein familienrechtliches Rechtsverhältnis eigener Art. Persönliche Freiheit hat Vorrang: Eine Vertragsstrafe für den Fall der unterbliebenen Eheschließung ist unwirksam.
Voraussetzungen und Folgen
Bei einem Rücktritt können Ersatzansprüche wegen angemessener Aufwendungen entstehen. Die Umstände des Einzelfalls und ein möglicher wichtiger Grund für den Rücktritt sind zu berücksichtigen.
Beispiel
Ein Verlobter kündigt seine Wohnung und bestellt gemeinsam ausgewählte Hochzeitsausstattung. Wird das Verlöbnis ohne wichtigen Grund gelöst, können bestimmte nutzlos gewordene Aufwendungen ersatzfähig sein.
Häufige Fragen
Kann die Eheschließung eingeklagt werden?
Nein. Das Versprechen zu heiraten ist nicht gerichtlich durchsetzbar.
Müssen Verlobungsgeschenke zurückgegeben werden?
Nach Auflösung des Verlöbnisses kann grundsätzlich Rückgabe nach Bereicherungsrecht verlangt werden.
Ist eine bestimmte Form erforderlich?
Nein. Eine Verlobung kann auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
Weiterführende Hinweise
Verwandte Begriffe sind Eheschließung, Ehefähigkeit, Internationales Familienrecht, Religionsmündigkeit.
Vertiefend: § 1297 BGB.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.