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Kollektive Selbstverteidigung

Kollektive Selbstverteidigung ist die gemeinsame militärische Abwehr eines bewaffneten Angriffs auf einen Staat durch diesen und unterstützende Staaten. Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen erkennt dieses Recht an, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Voraussetzung sind grundsätzlich ein bewaffneter Angriff, ein Hilfeersuchen oder eine entsprechende Zustimmung des angegriffenen Staates sowie notwendige und verhältnismäßige Verteidigungsmaßnahmen.

Rechtliche Bedeutung

Das Recht beruht nicht allein auf einem Bündnisvertrag. Ein Bündnis kann Beistandspflichten ordnen, die konkrete Gewaltanwendung muss aber zusätzlich die Voraussetzungen der UN-Charta erfüllen.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Der angegriffene Staat muss den Angriff als solchen behandeln und Unterstützung wünschen. Maßnahmen sind dem Sicherheitsrat unverzüglich anzuzeigen. Sie dürfen nur der Abwehr dienen und nicht zu strafender Vergeltung werden.

Beispiel

Nach einem grenzüberschreitenden bewaffneten Angriff bittet Staat A seinen Verbündeten B ausdrücklich um militärische Hilfe. B darf im erforderlichen und angemessenen Umfang an der Abwehr mitwirken.

Häufige Fragen

Ist ein Bündnisvertrag zwingend?

Nein. Entscheidend ist insbesondere das Hilfeersuchen des angegriffenen Staates.

Darf vorbeugend Gewalt angewendet werden?

Eine weit verstandene präventive Selbstverteidigung ist völkerrechtlich hoch umstritten.

Welche Rolle hat der Sicherheitsrat?

Er bleibt für den Weltfrieden zuständig und kann verbindliche Maßnahmen beschließen.

Weiterführende Hinweise

Verwandte Begriffe sind Selbstverteidigungsrecht, Gewaltverbot, kollektive Sicherheit, Sicherheitsrat.

Vertiefend: Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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