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Religionsmündigkeit

Religionsmündigkeit ist die Fähigkeit eines Minderjährigen, selbstständig über sein religiöses Bekenntnis und seine Teilnahme an religiösen Handlungen zu entscheiden. Nach dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung tritt sie grundsätzlich mit Vollendung des 14. Lebensjahres ein. Zuvor bestimmen die Sorgeberechtigten innerhalb gesetzlicher Grenzen über die religiöse Erziehung; mit zunehmendem Alter erhält der Wille des Kindes größeres Gewicht. Religionsmündigkeit konkretisiert Religionsfreiheit, Elternrecht und das sich entwickelnde Selbstbestimmungsrecht des Kindes.

Rechtliche Bedeutung

Sie betrifft positive wie negative Religionsfreiheit, also Bekenntnis, Wechsel, Austritt und Ablehnung religiöser Betätigung.

Voraussetzungen und Folgen

Besondere Altersstufen und Beteiligungsrechte vor dem 14. Geburtstag ergeben sich aus dem Gesetz und familienrechtlichen Grundsätzen.

Beispiel

Ein 14-jähriger Schüler entscheidet selbst, ob er weiterhin am konfessionellen Religionsunterricht teilnimmt.

Häufige Fragen

Entscheiden Eltern bis 14 immer allein?

Nein. Das Gesetz berücksichtigt den Willen des Kindes bereits in bestimmten früheren Altersstufen.

Gilt Religionsmündigkeit auch für den Kirchenaustritt?

Ja, wobei Form und Verfahren zusätzlich landesrechtlich geregelt sind.

Verwandte Begriffe

Siehe Gesetz über die religiöse Kindererziehung, Religionsfreiheit und Elterliche Sorge.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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