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Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt nur aufgrund eines gesetzlich geregelten Verlusttatbestands ein. Das Staatsangehörigkeitsgesetz nennt insbesondere die genehmigte Entlassung durch Verzicht, bestimmte freiwillige Dienste in ausländischen Streitkräften oder die konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung sowie die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung. Der bloße Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit führt nach geltendem Recht nicht mehr zum Verlust. Verfassungsrechtlich sind Staatenlosigkeit, Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit besonders bedeutsam.

Gesetzliche Verlustgründe

§ 17 StAG verweist auf die einzelnen Tatbestände. Ein Verzicht nach § 26 StAG wird erst mit behördlicher Genehmigung wirksam und setzt grundsätzlich eine andere Staatsangehörigkeit voraus. § 28 StAG betrifft eng begrenzte Fälle freiwilligen ausländischen Militärdienstes oder terroristischer Kampfhandlungen; Minderjährige und Personen, die dadurch staatenlos würden, werden geschützt.

Rücknahme und Drittwirkungen

Eine rechtswidrige, durch Täuschung oder vergleichbares Fehlverhalten erwirkte Einbürgerung kann nach § 35 StAG zurückgenommen werden. Haben Kinder ihre deutsche Staatsangehörigkeit davon abgeleitet, muss die Behörde deren Lage eigenständig würdigen.

Verfassungs- und unionsrechtliche Grenzen

Art. 16 Abs. 1 GG verbietet die Entziehung und erlaubt einen Verlust gegen den Willen nur auf gesetzlicher Grundlage, grundsätzlich ohne Staatenlosigkeit. Ist zugleich die Unionsbürgerschaft betroffen, sind die Folgen am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen.

Beispiel

Ein Deutscher mit weiterer Staatsangehörigkeit tritt ohne erforderliche Zustimmung freiwillig in die Streitkräfte dieses Staates ein. Ob ein Verlust eintritt, hängt von Voraussetzungen und Ausnahmen des § 28 StAG ab; eine gewöhnliche Auslandsbeschäftigung genügt nicht.

Häufige Fragen

Führt eine zweite Staatsangehörigkeit automatisch zum Verlust?

Nein. Ihr Erwerb ist kein allgemeiner Verlustgrund mehr.

Kann ein Kind wegen eines Elternteils verlieren?

Nur nach besonderen gesetzlichen Schutz- und Zurechnungsregeln.

Wie wird ein Verlust geklärt?

Durch Feststellung nach § 30 StAG und erforderlichenfalls verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz.

Rechtsgrundlagen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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