Landesliste
Eine Landesliste ist der Wahlvorschlag einer Partei für die Vergabe ihrer Sitze in einem bestimmten Bundesland. Sie enthält mehrere Bewerber in verbindlicher Reihenfolge und wird mit der Zweitstimme gewählt. Parteien stellen ihre Listen in demokratischen Versammlungen geheimer Abstimmung auf und reichen sie beim Landeswahlleiter ein. Die zugelassene Reihenfolge ist grundsätzlich maßgeblich, soweit Sitze nicht vorrangig an gedeckte Wahlkreisbewerber vergeben werden.
Funktion im Bundestagswahlrecht
Die Zweitstimme gilt der Landesliste, bestimmt aber zugleich den bundesweiten Sitzanteil der Partei. Nach der Sitzverteilung werden Sitze auf die Landeslisten verteilt. Gedeckte Wahlkreisbewerber werden vorrangig berücksichtigt.
Aufstellung
Die Bewerber und ihre Reihenfolge müssen von stimmberechtigten Parteimitgliedern oder Delegierten in geheimer Wahl bestimmt werden. Staatliche Wahlorgane prüfen anschließend die formellen Zulassungsvoraussetzungen.
Beispiel
Eine Partei erhält in einem Land zehn Sitze. Sechs gehen an gedeckte Wahlkreissieger; vier weitere Bewerber ziehen entsprechend der Reihenfolge der Landesliste ein.
FAQ
Kann der Wähler die Listenreihenfolge verändern?
Bei Bundestagswahlen nein; die Landesliste ist geschlossen.
Darf ein Bewerber zugleich im Wahlkreis antreten?
Ja. Eine Doppelbewerbung auf Landesliste und Kreiswahlvorschlag ist möglich.
Wo ist die Landesliste geregelt?
Insbesondere in § 27 BWahlG; weitere Erläuterungen bietet wahlrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.