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Rücknahme einer Einbürgerung

Die Rücknahme einer Einbürgerung beseitigt eine bereits vollzogene Einbürgerung rückwirkend, wenn sie rechtswidrig war und durch arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung oder vorsätzlich unrichtige beziehungsweise unvollständige Angaben zu wesentlichen Tatsachen erwirkt wurde. Rechtsgrundlage ist § 35 Staatsangehörigkeitsgesetz. Die Behörde muss ihr Rücknahmeermessen ausüben und die Folgen für den Betroffenen sowie für Dritte würdigen. Die Rücknahme ist nur innerhalb von zehn Jahren nach Bekanntgabe der Einbürgerung zulässig.

Besondere Voraussetzungen

Nicht jeder Fehler im Einbürgerungsverfahren genügt. Erforderlich ist eine rechtswidrige Einbürgerung, die der Eingebürgerte durch eines der in § 35 StAG genannten qualifizierten Mittel verursacht hat. Die verschwiegene oder falsch dargestellte Tatsache muss für die Entscheidung wesentlich gewesen sein.

Ermessen und Verhältnismäßigkeit

Auch bei erfülltem Tatbestand erfolgt die Rücknahme nicht automatisch. Die Behörde wägt Schwere des Fehlverhaltens, Zeitablauf, Integration, familiäre Folgen und mögliche Staatenlosigkeit ab. Das Vertrauen eines Täuschenden wiegt regelmäßig geringer; der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bleibt dennoch verbindlich.

Folgen für Kinder und andere Dritte

Hat ein Dritter seine deutsche Staatsangehörigkeit aus der zurückgenommenen Einbürgerung abgeleitet, entscheidet die Behörde über dessen Rechtsstellung gesondert nach Ermessen. Kindeswohl, Alter, eigene Täuschungsbeteiligung und Bestand einer weiteren Staatsangehörigkeit sind einzubeziehen.

Beispiel

Ein Antragsteller verschweigt vorsätzlich eine identitätsrelevante frühere Verurteilung und legt manipulierte Unterlagen vor. Nach Entdeckung innerhalb der Zehnjahresfrist kann die Behörde die Einbürgerung rückwirkend zurücknehmen, muss aber Folgen und Ermessen nachvollziehbar begründen.

Häufige Fragen

Ist die Rücknahme eine Strafe?

Nein. Sie ist eine statusrechtliche Korrektur; strafrechtliche Folgen können daneben bestehen.

Wann tritt der Verlust ein?

Mit Bestandskraft der Rücknahmeentscheidung.

Welcher Rechtsschutz besteht?

Gegen den belastenden Verwaltungsakt kommen Anfechtungsklage und Eilrechtsschutz in Betracht.

Rechtsgrundlagen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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