Versuchte Anstiftung

Versuchte Anstiftung ist der erfolglose Versuch, einen anderen zur Begehung eines Verbrechens oder zur Anstiftung zu einem Verbrechen zu bestimmen. Er ordnet eine bestimmte Fallgestaltung in das System strafrechtlicher Verantwortlichkeit ein und grenzt sie von verwandten Konstellationen ab. Seine Anwendung kann Tatbestand, Rechtsfolge oder Verfahren und damit das Ergebnis der strafrechtlichen Prüfung beeinflussen. Maßgeblich sind die gesetzlichen Vorschriften und ihre Auslegung durch Rechtsprechung und Strafrechtswissenschaft.

Rechtliche Bedeutung

§ 30 Absatz 1 StGB erweitert die Strafbarkeit in das Vorfeld. Erforderlich sind Tatentschluss und unmittelbares Ansetzen zur Bestimmungshandlung; die Strafe wird nach den gesetzlichen Regeln gemildert.

Voraussetzungen und Folgen

undefined

Beispiel

Der Täter fordert einen anderen ernsthaft zu einem Mord auf, dieser lehnt die Tatausführung jedoch ab.

Häufige Fragen

Welche Bedeutung hat Versuchte Anstiftung?

Der Begriff beeinflusst die rechtliche Einordnung einer Tat, den Schuldspruch, die Strafbarkeit eines Beteiligten oder die Durchführung des Strafverfahrens.

Kommt es auf den Einzelfall an?

Ja. Entscheidend sind der konkrete Sachverhalt, die anwendbare Vorschrift und die von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Abgrenzungen.

Verwandte Begriffe

Strafrecht, Mittäterschaft, Beihilfe, Prozessrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Ne bis in idem

    Ne bis in idem bezeichnet das Verbot, wegen derselben Tat nach rechtskräftigem Abschluss eines Strafverfahrens erneut strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden. Er ordnet eine bestimmte Fallgestaltung in das System strafrechtlicher Verantwortlichkeit ein und grenzt sie von verwandten Konstellationen ab. Seine Anwendung kann Tatbestand, Rechtsfolge oder Verfahren und damit das Ergebnis der strafrechtlichen Prüfung beeinflussen….

  • Computerbetrug

    Computerbetrug ist die Schädigung fremden Vermögens durch Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorgangs in Bereicherungsabsicht. § 263a StGB erfasst insbesondere unrichtige Programmgestaltung, Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, unbefugte Datenverwendung und sonst unbefugte Einwirkung auf den Ablauf. Die Vorschrift schließt Strafbarkeitslücken, wenn kein Mensch unmittelbar getäuscht wird. Versuch, Beteiligung und besonders schwere Fälle können ebenfalls strafbar sein. Digitale Beweissicherung…

  • Fahrlässigkeitsdelikt

    Fahrlässigkeitsdelikt bezeichnet einen Straftatbestand, bei dem pflichtwidrige Unachtsamkeit statt Vorsatz genügt. Der Begriff gehört zum Allgemeinen Teil des Strafrechts und bestimmt Voraussetzungen, Zurechnung oder persönliche Verantwortlichkeit einer Straftat. Seine genaue Einordnung entscheidet häufig darüber, ob und wegen welcher Beteiligungs- oder Begehungsform ein Täter strafbar ist. Maßgeblich sind das Strafgesetzbuch und die hierzu entwickelte strafgerichtliche Rechtsprechung….

  • Dauerdelikt

    Dauerdelikt ist eine Straftat, bei der der Täter einen rechtswidrigen Zustand nicht nur herbeiführt, sondern durch fortdauerndes Verhalten aufrechterhält. Er ordnet eine bestimmte Fallgestaltung in das System strafrechtlicher Verantwortlichkeit ein und grenzt sie von verwandten Konstellationen ab. Seine Anwendung kann Tatbestand, Zurechnung, Rechtswidrigkeit oder Schuld und damit das Ergebnis der Strafbarkeitsprüfung beeinflussen. Maßgeblich sind die…

  • Nebentäterschaft

    Nebentäterschaft liegt vor, wenn mehrere Täter unabhängig voneinander und ohne gemeinsamen Tatplan zur Verwirklichung desselben tatbestandlichen Erfolgs beitragen. Er ordnet eine bestimmte Fallgestaltung in das System strafrechtlicher Verantwortlichkeit ein und grenzt sie von verwandten Konstellationen ab. Seine Anwendung kann Tatbestand, Rechtsfolge oder Verfahren und damit das Ergebnis der strafrechtlichen Prüfung beeinflussen. Maßgeblich sind die gesetzlichen…

  • |

    Staatsanwaltschaft

    Die Staatsanwaltschaft ist eine Justizbehörde, die Straftaten verfolgt und im Strafverfahren die öffentliche Klage vertritt. Sie leitet grundsätzlich das Ermittlungsverfahren, veranlasst Ermittlungsmaßnahmen und entscheidet nach dessen Abschluss über Anklage, Strafbefehl oder Einstellung. Dabei muss sie belastende und entlastende Umstände gleichermaßen ermitteln. Ihre Aufgaben und Stellung ergeben sich vor allem aus der Strafprozessordnung und dem Gerichtsverfassungsgesetz….