Versuchte Anstiftung
Versuchte Anstiftung ist nach § 30 Abs. 1 StGB der strafbare Versuch, einen anderen zur Begehung eines Verbrechens oder zur Anstiftung zu einem Verbrechen zu bestimmen. Die Vorschrift erfasst eine Vorstufe der Beteiligung, obwohl es noch an einer vollendeten vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat fehlen kann. Erforderlich sind ein hinreichend bestimmter Anstiftervorsatz und ein unmittelbares Ansetzen zur Einwirkung auf den vorgesehenen Täter oder Anstifter.
Ausnahme von der Akzessorietät
Vollendete Anstiftung nach § 26 StGB setzt voraus, dass der andere eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat begeht. § 30 Abs. 1 StGB verlagert die Strafbarkeit ausnahmsweise vor: Bereits der erfolglose Bestimmungsversuch kann strafbar sein. Grund dafür ist die besondere Gefährlichkeit verabredeter oder angestoßener Verbrechen.
Nur bei einem Verbrechen
Die beabsichtigte Haupttat muss ein Verbrechen im Sinne von § 12 Abs. 1 StGB sein, also im gesetzlichen Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht werden. Der Versuch, zu einem bloßen Vergehen anzustiften, genügt für § 30 Abs. 1 StGB nicht, sofern keine besondere Strafvorschrift eingreift.
Verbrechen als konkret vorgestellte Tat
Der Vorsatz muss sich auf eine nach Tatart und wesentlichen Umständen konkretisierte Haupttat richten. Eine allgemein gehaltene Aufforderung, irgendwann irgendein schweres Delikt zu begehen, reicht nicht. Das geplante Verbrechen muss zumindest in seinen tragenden Merkmalen individualisierbar sein.
Doppelter Anstiftervorsatz
Der Täter muss vorsätzlich auf die Willensbildung des anderen einwirken und zugleich wollen, dass dieser das vorgestellte Verbrechen vorsätzlich und rechtswidrig begeht. Der Vorsatz umfasst damit sowohl das Bestimmen als auch die künftige Haupttat. Bloßes Wissen um fremde Tatpläne oder eine unverbindliche Meinungsäußerung erfüllt diese Anforderungen nicht.
Unmittelbares Ansetzen
Der Versuch beginnt, wenn der Täter nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Bestimmungshandlung ansetzt. Regelmäßig ist dies der Fall, wenn er seine ernsthafte Aufforderung so in Richtung des Adressaten auf den Weg bringt, dass ohne wesentliche Zwischenschritte auf dessen Tatentschluss eingewirkt werden soll. Reine Vorbereitung bleibt straflos, soweit sie nicht selbst § 30 Abs. 2 StGB erfüllt.
Warum die Anstiftung scheitern kann
Die versuchte Anstiftung kann daran scheitern, dass der Angesprochene ablehnt, die Aufforderung nicht erreicht, sie nicht ernst nimmt oder bereits fest zur Tat entschlossen ist. Wer einen bereits Entschlossenen für noch unentschlossen hält und ihn bestimmen will, kann sich nach den Regeln des untauglichen Versuchs strafbar machen.
Strafrahmen
§ 30 Abs. 1 StGB verweist auf die Vorschriften über den Versuch des geplanten Verbrechens. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Die mögliche Straflosigkeit eines grob unverständigen untauglichen Versuchs nach § 23 Abs. 3 StGB gilt entsprechend.
Rücktritt nach § 31 StGB
§ 31 StGB enthält eine besondere Rücktrittsregel. Wer freiwillig den Bestimmungsversuch aufgibt, muss außerdem eine etwa bestehende Gefahr abwenden, dass der andere die Tat begeht. Unterbleibt die Tat ohne sein Zutun oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, genügt ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern.
Abgrenzung zu § 24 StGB
Der Rücktritt vom Versuch richtet sich bei § 30 grundsätzlich nach der spezielleren Vorschrift des § 31 StGB. Entscheidend sind die dort nach Art der Beteiligungsvorstufe abgestuften Anforderungen; ein bloßes inneres Abstandnehmen genügt nicht in jeder Lage.
Abgrenzung zu § 30 Abs. 2 StGB
Absatz 2 erfasst weitere Formen der versuchten Beteiligung: das Sichbereiterklären, die Annahme eines Erbietens und die Verabredung eines Verbrechens oder einer Anstiftung dazu. Diese Tatbestände haben eigene Voraussetzungen und verlangen nicht notwendig einen gescheiterten Bestimmungsversuch.
Beispiel
A bietet B Geld dafür, den C zu töten, und schildert Tatort, Opfer und gewünschte Ausführung. B lehnt ernsthaft ab. Eine vollendete Anstiftung zum Mord liegt mangels Haupttat nicht vor. A hat jedoch unmittelbar und mit doppeltem Anstiftervorsatz darauf hingewirkt, B zu einem konkret bestimmten Verbrechen zu bewegen; damit kommt versuchte Anstiftung nach § 30 Abs. 1 StGB in Betracht.
Häufige Fragen
Ist versuchte Anstiftung auch zu einem Vergehen strafbar?
Nach § 30 Abs. 1 StGB nein. Die geplante Haupttat oder Anstiftung muss sich auf ein Verbrechen beziehen.
Muss der Angesprochene tatsächlich mit der Tat beginnen?
Nein. Gerade das Ausbleiben einer Haupttat schließt die Strafbarkeit des erfolglosen Bestimmungsversuchs nicht aus.
Genügt eine beiläufige Aufforderung?
Nur wenn sie nach dem feststellbaren Vorsatz ernsthaft auf die Begehung eines hinreichend konkretisierten Verbrechens gerichtet ist und die Versuchsschwelle überschritten wurde.
Kann der Anstifter zurücktreten?
Ja. Strafbefreiung richtet sich nach den besonderen Voraussetzungen des § 31 StGB und kann aktive Gefahrenabwendung oder ein ernsthaftes Verhinderungsbemühen verlangen.
Rechtsgrundlagen und weitere Informationen
Maßgeblich sind § 30 StGB und für den Rücktritt § 31 StGB. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erläutert das Verhältnis zwischen erfolgreichem Bestimmungsversuch und Rücktritt. Ergänzende Informationen bietet strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.