Nebentäterschaft
Nebentäterschaft liegt vor, wenn mehrere Personen ohne gemeinsamen Tatentschluss durch voneinander unabhängige Beiträge denselben tatbestandlichen Erfolg verursachen oder an seiner Entstehung mitwirken. Anders als bei Mittäterschaft wird das Verhalten des jeweils anderen nicht nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet. Jeder Nebentäter muss den Tatbestand aufgrund seines eigenen Handelns, Vorsatzes oder seiner eigenen Fahrlässigkeit erfüllen. Besondere Bedeutung hat die Figur bei mehreren konkurrierenden oder zusammenwirkenden Ursachen.
Keine gesetzliche Beteiligungsform
Das StGB nennt Nebentäterschaft nicht ausdrücklich. Der Begriff beschreibt Fälle paralleler Täterschaft, in denen mehrere Personen unabhängig voneinander handeln. Jeder wird nach den allgemeinen Regeln als unmittelbarer Täter beurteilt. Es handelt sich weder um eine zusätzliche Beteiligungsform noch um eine gegenseitige Zurechnungsregel.
Abgrenzung zur Mittäterschaft
Mittäterschaft setzt einen gemeinsamen Tatentschluss und ein bewusstes arbeitsteiliges Zusammenwirken voraus. Bei Nebentäterschaft fehlt diese Verbindung. Deshalb kann kein Beteiligter Lücken seiner eigenen Tatbestandsverwirklichung durch den Beitrag des anderen schließen. § 25 Abs. 2 StGB ist nicht anwendbar.
Eigenständige Prüfung jedes Beteiligten
Für jeden Nebentäter sind Handlung, Kausalität, objektive Zurechnung und subjektiver Tatbestand getrennt zu prüfen. Bei Vorsatzdelikten muss sein Vorsatz den tatbestandlichen Erfolg und die wesentlichen Umstände der eigenen Tat umfassen. Bei Fahrlässigkeitsdelikten kommt es auf seine eigene Sorgfaltspflichtverletzung, Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit an.
Alternative Kausalität
Setzen zwei Personen unabhängig voneinander gleichzeitig Ursachen, von denen jede für sich den Erfolg herbeigeführt hätte, würde die gewöhnliche Wegdenkformel beide Ursachen fälschlich verneinen. Sie wird deshalb dahin angepasst, dass mehrere Bedingungen alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden dürfen. Beide Beiträge können kausal sein.
Kumulative Kausalität
Reichen die einzelnen Beiträge jeweils nicht aus, bewirken aber erst gemeinsam den Erfolg, ist jeder Beitrag kausal, sofern er nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Auch hier bleibt die objektive Zurechnung für jeden Beteiligten selbständig zu prüfen.
Unaufklärbare Verursachung
Kann nicht festgestellt werden, welcher von mehreren unabhängigen Beiträgen den Erfolg verursacht hat, darf die Kausalität nicht zulasten eines Angeklagten vermutet werden. Bei vorsätzlichem unmittelbarem Ansetzen kann jedoch für jeden Beteiligten eine Strafbarkeit wegen Versuchs zu prüfen sein.
Vorsätzliche und fahrlässige Nebentäterschaft
Nebentäter können vorsätzlich handeln, ohne voneinander zu wissen, oder unabhängig voneinander sorgfaltswidrige Risiken schaffen. Besonders häufig wird der Begriff bei Fahrlässigkeitsdelikten verwendet, weil dort ein gemeinsamer Tatplan typischerweise fehlt. Mehrere Verantwortliche können dennoch jeweils Täter sein, wenn ihr eigener pflichtwidriger Beitrag dem Erfolg zugerechnet werden kann.
Nebentäterschaft durch Unterlassen
Auch mehrere Garanten können unabhängig voneinander pflichtwidrig untätig bleiben. Für jeden ist nach § 13 StGB eigenständig zu prüfen, ob er rechtlich für die Erfolgsabwendung einzustehen hatte, ihm die erforderliche Rettungshandlung möglich und zumutbar war und das Unterlassen der Tatbestandsverwirklichung durch aktives Tun entspricht.
Beispiel
A und B schütten unabhängig voneinander und ohne Kenntnis des jeweils anderen gleichzeitig eine tödliche Dosis desselben Gifts in das Getränk des O. Jede Dosis hätte den Tod allein bewirkt. Beide Beiträge sind nach den Regeln der alternativen Kausalität ursächlich. Hat jeder Tötungsvorsatz und ist der Erfolg objektiv zurechenbar, kann jeder als selbständiger Täter eines vollendeten Tötungsdelikts verantwortlich sein; eine gegenseitige Zurechnung als Mittäter ist nicht erforderlich.
Häufige Fragen
Müssen Nebentäter voneinander wissen?
Nein. Kennzeichnend ist gerade das Fehlen eines gemeinsamen Tatentschlusses und bewussten Zusammenwirkens.
Werden die Tatbeiträge gegenseitig zugerechnet?
Nein. Jeder haftet strafrechtlich nur, soweit er den Tatbestand durch seinen eigenen zurechenbaren Beitrag erfüllt.
Ist Nebentäterschaft nur bei Fahrlässigkeit möglich?
Nein. Sie kommt auch bei vorsätzlichem, aber nicht abgestimmtem Handeln mehrerer Täter in Betracht.
Was gilt, wenn der Verursacher nicht festgestellt werden kann?
Die Ursächlichkeit darf nicht vermutet werden. Abhängig von Tatentschluss und Ausführungsstand kann stattdessen eine Strafbarkeit wegen Versuchs bestehen.
Rechtsgrundlagen und weitere Informationen
Für unmittelbare Täterschaft und Mittäterschaft gilt § 25 StGB; für unechte Unterlassungsdelikte § 13 StGB. Die Abgrenzung zur Mittäterschaft verdeutlicht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Ergänzende Informationen bietet strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.