Vertikale Gewaltenteilung

Vertikale Gewaltenteilung bezeichnet die Verteilung staatlicher Macht auf unterschiedliche staatliche Ebenen, insbesondere Bund und Länder. Er ist für die demokratische Legitimation, Funktionsfähigkeit und Kontrolle staatlicher Organe von besonderer Bedeutung. Zugleich bestimmt er Rechte, Verfahren oder institutionelle Grenzen innerhalb der parlamentarischen Demokratie. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Grundgesetz, dem Wahl- und Parlamentsrecht sowie der Verfassungsrechtsprechung. Der Begriff prägt damit die demokratische Ordnung und die praktische Arbeit der Verfassungsorgane.

Rechtliche Bedeutung

Die rechtliche Bedeutung folgt vor allem aus dem Grundgesetz, dem Wahl- und Parlamentsrecht sowie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Voraussetzungen und Folgen

Der Föderalismus begrenzt Macht durch eigene Zuständigkeiten, Mitwirkungsrechte und gegenseitige Kontrolle

Beispiel

Bund und Länder verfügen in ihren jeweiligen Kompetenzbereichen über eigene Gesetzgebungs- und Verwaltungsbefugnisse

Häufige Fragen

Welche Rechtsquellen sind maßgeblich?

Entscheidend sind insbesondere das Grundgesetz sowie einschlägige Wahl-, Abgeordneten- und Geschäftsordnungsregelungen.

Kann der Bundestag die Einzelheiten selbst regeln?

Innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen besitzt der Bundestag ein weitreichendes Recht zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten.

Verwandte Begriffe

Grundgesetz, Staatsrecht, Verfassungsrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Streik

    Streik ist die planmäßige, gemeinschaftliche Arbeitsniederlegung mehrerer Arbeitnehmer zur Durchsetzung eines tariflich regelbaren Ziels. Ein rechtmäßiger Arbeitskampf wird grundsätzlich von einer Gewerkschaft getragen, wahrt die Friedenspflicht und ist verhältnismäßig. Während des Streiks ruhen die Hauptleistungspflichten; der Arbeitgeber schuldet für die ausgefallene Arbeit regelmäßig keine Vergütung. Rechtliche Bedeutung Das Streikrecht wird aus Art. 9 Abs. 3…

  • Bundesstaat

    Ein Bundesstaat ist ein Gesamtstaat, in dem die staatlichen Befugnisse verfassungsrechtlich zwischen Bund und Gliedstaaten verteilt sind. Deutschland ist nach Art. 20 Abs. 1 GG ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Die Länder besitzen eigene Staatsgewalt, Verfassungen und Organe, sind jedoch in die bundesstaatliche Ordnung eingebunden. Das Grundgesetz verteilt Gesetzgebung und Verwaltung, garantiert die Mitwirkung der…

  • | |

    Nichtannahmebeschluss

    Ein Nichtannahmebeschluss beendet ein Verfassungsbeschwerdeverfahren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme zur Entscheidung nicht vorliegen. Über die Nichtannahme entscheidet eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts; der Beschluss ist unanfechtbar und muss grundsätzlich nicht begründet werden. Die Nichtannahme bedeutet nicht zwingend, dass jedes Vorbringen materiell falsch war. Sie besagt, dass die Verfassungsbeschwerde das Annahmeverfahren nicht überwunden hat…

  • |

    Bundesratsstimme

    Bundesratsstimme ist die Stimme eines Landes im Bundesrat. Jedes Land verfügt abhängig von seiner Einwohnerzahl über drei bis sechs Stimmen. Die Stimmen eines Landes dürfen nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder der Landesregierung oder deren Vertreter abgegeben werden. Maßgeblich ist nicht die Zahl der anwesenden Personen, sondern das Stimmenkontingent des Landes. Uneinheitlich abgegebene Landesstimmen…

  • |

    Grundrechtskonforme Auslegung

    Grundrechtskonforme Auslegung ist die Auslegung einfachen Rechts in einer Weise, die Bedeutung und Tragweite der betroffenen Grundrechte wirksam berücksichtigt. Bestehen mehrere vertretbare Deutungen, ist grundsätzlich diejenige zu wählen, die grundrechtliche Wertungen wahrt und verfassungswidrige Ergebnisse vermeidet. Die Methode gilt in allen Rechtsgebieten, darf jedoch den erkennbaren Willen des Gesetzgebers und die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfindung…

  • Zweidrittelmehrheit

    Zweidrittelmehrheit bezeichnet eine qualifizierte Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der jeweils verfassungsrechtlich bestimmten Bezugsgröße. Er gehört zu den wichtigen Regeln des parlamentarischen Regierungssystems und bestimmt Verfahren, Zuständigkeiten oder Kontrollbeziehungen zwischen Bundestag und Bundesregierung. Seine konkrete Ausgestaltung muss demokratische Legitimation und Funktionsfähigkeit staatlicher Organe miteinander verbinden. Maßgeblich sind das Grundgesetz, die Geschäftsordnungen der Verfassungsorgane und die…