Bundestagswahl
Die Bundestagswahl bestimmt die Zusammensetzung des Deutschen Bundestages. Art. 38 Abs. 1 GG verlangt eine allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl; die Einzelheiten regelt gemäß Art. 38 Abs. 3 GG ein Bundesgesetz. Nach geltendem Bundeswahlgesetz besteht der Bundestag aus 630 Abgeordneten und wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die Zweitstimme bestimmt grundsätzlich die proportionale Sitzverteilung, während die Erststimme einen Wahlkreisbewerber auswählt.
Verfassungsrechtliche Grundlagen
Die fünf Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG sichern die demokratische Legitimation des Bundestages. Allgemeinheit schützt den grundsätzlich gleichen Zugang zur Wahl, Unmittelbarkeit die direkte Zurechnung der Stimmen zum Wahlergebnis, Freiheit die unbeeinflusste Wahlentscheidung, Gleichheit den gleichen Zähl- und grundsätzlich gleichen Erfolgswert und Geheimheit die unbeobachtete Stimmabgabe.
Das Wahlsystem wird nicht durch die Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages bestimmt. Art. 38 Abs. 3 GG erteilt vielmehr einen Gesetzgebungsauftrag; maßgeblich sind vor allem Bundeswahlgesetz und Bundeswahlordnung. Der Gesetzgeber besitzt bei der Ausgestaltung einen Spielraum, muss aber die Wahlrechtsgrundsätze und die Chancengleichheit der Parteien wahren.
Erststimme und Zweitstimme
Jeder Wähler verfügt nach § 1 Abs. 2 BWahlG über zwei Stimmen. Mit der Erststimme wählt er einen Bewerber im Wahlkreis. Mit der Zweitstimme wählt er die Landesliste einer Partei. Die 630 Sitze werden grundsätzlich im Verhältnis der bundesweit berücksichtigungsfähigen Zweitstimmen auf die Parteien und anschließend auf deren Landeslisten verteilt.
Die Erststimme bleibt für die personelle Besetzung wichtig, garantiert einem Parteibewerber aber nicht allein wegen des Wahlkreissieges ein Mandat. Nach dem Verfahren der Zweitstimmendeckung erhalten die erfolgreichen Wahlkreisbewerber einer Partei in einem Land nur so viele Sitze, wie das dortige Zweitstimmenergebnis deckt. Ihre Reihenfolge richtet sich nach dem jeweiligen Erststimmenanteil. Ein erfolgreicher parteiloser Wahlkreisbewerber benötigt diese Deckung nicht.
Sperrklausel und verfassungsgerichtliche Maßgabe
§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG sieht grundsätzlich vor, Parteien mit weniger als fünf Prozent der gültigen Zweitstimmen bei der Sitzverteilung nicht zu berücksichtigen. Listen von Parteien nationaler Minderheiten sind ausgenommen. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Sperrklausel 2024 in ihrer konkreten Ausgestaltung für verfassungswidrig, ließ sie aber bis zu einer Neuregelung mit einer Maßgabe fortgelten.
Danach wird eine Partei mit weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen nur ausgeschlossen, wenn ihre Bewerber in weniger als drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen errungen haben. Das Zweitstimmendeckungsverfahren selbst hat das Gericht als verfassungsgemäß bestätigt. Diese besondere Maßgabe ist bei der Anwendung des weiterhin unverändert formulierten Gesetzestextes mitzulesen.
Wahlberechtigung, Wählbarkeit und Wahlprüfung
Art. 38 Abs. 2 GG legt verfassungsrechtliche Altersgrenzen fest. Die weiteren Voraussetzungen der Wahlberechtigung und Wählbarkeit bestimmen §§ 12 ff. BWahlG. Über die Gültigkeit der Wahl entscheidet zunächst der Bundestag im Wahlprüfungsverfahren; gegen seine Entscheidung ist nach Art. 41 Abs. 2 GG die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.
Beispiel
Ein Parteibewerber erzielt in seinem Wahlkreis den höchsten Erststimmenanteil. Seine Partei erhält im betreffenden Land nach dem Zweitstimmenergebnis jedoch weniger Sitze, als sie Wahlkreissieger stellt. Dann werden die verfügbaren Sitze nach den Erststimmenanteilen gereiht vergeben. Der bloße Wahlkreissieg verschafft dem Bewerber daher noch keinen Bundestagssitz.
FAQ
Welche Stimme bestimmt die Stärke einer Partei im Bundestag?
Grundsätzlich die Zweitstimme. Sie ist für die proportionale Verteilung der Sitze zwischen den Parteien maßgeblich.
Erhält jeder Wahlkreissieger automatisch ein Mandat?
Nein. Ein Parteibewerber benötigt grundsätzlich Zweitstimmendeckung. Für erfolgreiche parteilose Wahlkreisbewerber gilt eine gesetzliche Ausnahme.
Kann der Bundestag sein Wahlsystem in der Geschäftsordnung festlegen?
Nein. Nach Art. 38 Abs. 3 GG bestimmt ein Bundesgesetz die Einzelheiten. Die Geschäftsordnung regelt dagegen die innere parlamentarische Arbeit.
Quellen und Vertiefung
Grundlagen sind Art. 38 GG sowie §§ 1, 4 und 6 BWahlG. Zur Zweitstimmendeckung und Sperrklausel siehe das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2024. Weitere Erläuterungen bietet wahlrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.