Amtshaftungsanspruch
Der Amtshaftungsanspruch gewährt Schadensersatz, wenn ein Amtsträger vorsätzlich oder fahrlässig eine ihm gegenüber einem Dritten obliegende Amtspflicht verletzt und dadurch einen Schaden verursacht. Rechtsgrundlagen sind § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Die Haftung trifft grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Handelnde steht. Ersetzt wird der nach zivilrechtlichen Grundsätzen zurechenbare Schaden. Ausschlüsse können sich insbesondere aus anderweitiger Ersatzmöglichkeit, versäumtem Primärrechtsschutz oder dem Spruchrichterprivileg ergeben.
Rechtliche Einordnung
Der Anspruch verbindet Zivilrecht und öffentliches Recht. Für Klagen gegen den Staat sind grundsätzlich die ordentlichen Gerichte zuständig.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Erforderlich sind hoheitliches Handeln, drittbezogene Amtspflichtverletzung, Verschulden, Schaden und Kausalität. Gesetzliche Haftungsbeschränkungen sind anschließend gesondert zu prüfen.
Verfassungs- und unionsrechtliche Bezüge
Art. 34 GG überleitet die persönliche Haftung auf den Staat und gewährleistet einen leistungsfähigen Schuldner. Art. 19 Abs. 4 GG unterstreicht den Vorrang rechtzeitigen Primärrechtsschutzes.
Beispiel
Ein Bauamt verweigert schuldhaft eine rechtlich gebotene Genehmigung. Der Antragsteller erleidet nachweisbaren Gewinnentgang und verlangt Ersatz vom zuständigen Rechtsträger.
Häufige Fragen
Wer ist Anspruchsgegner?
Grundsätzlich die Körperschaft, in deren Dienst und Verantwortungsbereich der Amtsträger gehandelt hat.
Muss Verschulden vorliegen?
Ja. Vorsatz oder Fahrlässigkeit ist grundsätzlich erforderlich.
Welches Gericht entscheidet?
Amtshaftungsklagen gehören grundsätzlich vor die Zivilgerichte.
Weiterführende Hinweise
Siehe Amtspflichtverletzung, Drittbezogenheit der Amtspflicht, Kausalität und Schadensersatz. Weiterführend informieren verwaltungsrecht-faq.de, das-grundgesetz.de, grundrechte-faq.de, zivilrecht-faq.de, europarecht-faq.de sowie die amtlichen Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.