Staatsvolk

Das Staatsvolk ist die Gesamtheit der Menschen, die durch die Staatsangehörigkeit dauerhaft einem Staat rechtlich zugeordnet sind. Es bildet neben Staatsgebiet und Staatsgewalt eines der klassischen Elemente des Staates. Im demokratischen Verfassungsstaat ist das Staatsvolk Träger der verfassungsgebenden Gewalt und Ausgangspunkt demokratischer Legitimation; nach dem Grundgesetz geht alle Staatsgewalt vom Volke aus.

Zugehörigkeit

Die Zugehörigkeit zum Staatsvolk bestimmt sich grundsätzlich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht, nicht nach Wohnsitz, Abstammung im ethnischen Sinn oder Sprache.

Demokratische Bedeutung

Art. 20 Abs. 2 GG verankert die Volkssouveränität. Das Volk übt Staatsgewalt durch Wahlen und Abstimmungen sowie durch besondere Organe aus.

Beispiel

Ein deutscher Staatsangehöriger bleibt grundsätzlich Teil des deutschen Staatsvolks, auch wenn er dauerhaft im Ausland lebt.

Häufige Fragen

Gehören ausländische Einwohner zum Staatsvolk?

Im staatsrechtlichen Sinn grundsätzlich nicht; sie gehören jedoch zur Bevölkerung und genießen umfassende Rechte.

Ist das Staatsvolk mit den Wahlberechtigten identisch?

Nein. Auch Kinder und andere nicht wahlberechtigte Staatsangehörige gehören dazu.

Verwandte Begriffe

Staatsgebiet, Staatsgewalt, Volkssouveränität, Staatsangehörigkeit. Mehr auf das-grundgesetz.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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