Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)
Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) regelt gerichtliche Rechtsbehelfe gegen bestimmte umweltrelevante Entscheidungen, Zulassungen, Pläne und behördliche Unterlassungen. Es erweitert insbesondere die Rechtsschutzmöglichkeiten anerkannter Umweltvereinigungen und setzt unions- sowie völkerrechtliche Vorgaben um. Das Gesetz bestimmt, welche Entscheidungen erfasst sind, wer klageberechtigt ist, welche Rechtsverletzungen geltend gemacht werden können und welche besonderen Verfahrensregeln gelten.
Bedeutung
Das UmwRG ist eng mit UVP-, Immissionsschutz-, Planungs- und Naturschutzrecht verbunden. Es soll wirksame gerichtliche Kontrolle umweltbezogener Rechtsvorschriften ermöglichen. Anerkannte Vereinigungen können in seinem Anwendungsbereich vielfach ohne eigene individuelle Rechtsverletzung klagen.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Zulässigkeit und Begründetheit richten sich nach UmwRG, Verwaltungsgerichtsordnung und jeweiligem Fachrecht. Anerkennung, satzungsgemäßer Aufgabenbereich, Beteiligungsmöglichkeiten, Fristen und gesetzliche Rügeanforderungen können entscheidend sein.
Beispiel
Eine Umweltvereinigung hält die Genehmigung einer Anlage wegen einer fehlerhaften UVP und unzureichender artenschutzrechtlicher Prüfung für rechtswidrig und erhebt Klage.
Häufige Fragen
Gibt das UmwRG jedem Bürger ein Klagerecht?
Nein. Individueller Rechtsschutz und Verbandsrechtsschutz haben unterschiedliche Voraussetzungen.
Kann jede Umweltvorschrift gerügt werden?
Der Umfang richtet sich nach Anwendungsbereich und Klagebefugnis des Gesetzes sowie dem einschlägigen Unions- und Fachrecht.
Verwandte Begriffe
Siehe Verbandsklage, UVP und das UmwRG.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.