Wahndelikt

Wahndelikt bezeichnet die irrtümliche Annahme des Täters, sein tatsächlich erlaubtes Verhalten sei strafbar. Der Begriff gehört zum Allgemeinen Teil des Strafrechts und bestimmt Voraussetzungen, Zurechnung oder persönliche Verantwortlichkeit einer Straftat. Seine genaue Einordnung entscheidet häufig darüber, ob und wegen welcher Beteiligungs- oder Begehungsform ein Täter strafbar ist. Maßgeblich sind das Strafgesetzbuch und die hierzu entwickelte strafgerichtliche Rechtsprechung. Der Begriff ist für Aufbau und Ergebnis der strafrechtlichen Prüfung regelmäßig von zentraler Bedeutung.

Rechtliche Bedeutung

Die rechtliche Bedeutung folgt insbesondere aus dem Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs und der strafgerichtlichen Rechtsprechung.

Voraussetzungen und Folgen

Ein Wahndelikt ist wegen fehlender gesetzlicher Strafnorm nicht strafbar und vom untauglichen Versuch abzugrenzen

Beispiel

Jemand hält eine harmlose Handlung irrtümlich für gesetzlich verboten

Häufige Fragen

Welche Rechtsgrundlagen sind maßgeblich?

Entscheidend sind insbesondere die Vorschriften des Allgemeinen Teils des StGB sowie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Warum ist die Abgrenzung wichtig?

Von ihr hängen Tatbestand, Vorsatz, Schuld, Beteiligungsform oder die Möglichkeit einer Strafbefreiung ab.

Verwandte Begriffe

Strafrecht, Vorsatz, Tatbestand

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Versuch der Beteiligung

    Versuch der Beteiligung bezeichnet die in § 30 StGB geregelte Vorverlagerung der Strafbarkeit bei bestimmten noch nicht vollendeten Beteiligungshandlungen an einem Verbrechen. Erfasst werden insbesondere der Versuch, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, das Sichbereiterklären, die Annahme eines Erbietens und die Verabredung eines Verbrechens. Die Vorschrift ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass erfolglose…

  • Actio libera in causa

    Actio libera in causa bezeichnet die strafrechtliche Zurechnung einer Tat, deren Ausführung der Täter im schuldunfähigen oder erheblich vermindert schuldfähigen Zustand beginnt, nachdem er diesen Zustand vorwerfbar herbeigeführt hat. Die Rechtsfigur verlagert den maßgeblichen Schuldvorwurf auf ein früheres, noch schuldfähiges Verhalten. Ihre dogmatische Begründung und Reichweite sind umstritten. Besonders bei vorsätzlichen Erfolgsdelikten wird verlangt, dass…

  • |

    Vorläufige Festnahme

    Vorläufige Festnahme ist die kurzfristige Freiheitsentziehung einer Person ohne bereits bestehenden Haftbefehl. Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, darf jedermann ihn festhalten, wenn Fluchtverdacht besteht oder seine Identität nicht sofort feststellbar ist. Staatsanwaltschaft und Polizei besitzen daneben weitergehende gesetzliche Befugnisse bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Haft- oder Unterbringungsbefehls. Der Festgenommene muss unverzüglich einem…

  • |

    Schwurgericht

    Das Schwurgericht ist eine besondere große Strafkammer des Landgerichts für vorsätzliche Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht wurde, sowie weitere gesetzlich zugewiesene schwere Delikte. Trotz der historischen Bezeichnung ist es heute kein eigenständiges Geschworenengericht. Der Spruchkörper besteht in der Hauptverhandlung aus Berufsrichtern und Schöffen, die gemeinsam und mit grundsätzlich gleichem Stimmrecht entscheiden. Seine…

  • |

    Haftgrund

    Ein Haftgrund ist ein gesetzlich bestimmter Umstand, der neben dringendem Tatverdacht die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen kann. Zu den allgemeinen Haftgründen zählen Flucht, Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr; bei bestimmten Delikten kommt Wiederholungsgefahr hinzu. In besonderen schweren Tatkonstellationen gelten ergänzende Regeln. Der Haftgrund muss auf konkreten Tatsachen beruhen. Untersuchungshaft bleibt unzulässig, wenn sie außer Verhältnis zur Bedeutung…

  • Erfolgsdelikt

    Ein Erfolgsdelikt ist eine Straftat, deren Tatbestand neben einer Handlung oder einem Unterlassen den Eintritt eines davon gedanklich abtrennbaren Erfolgs verlangt. Dieser Erfolg kann etwa in der Verletzung eines Menschen, der Beschädigung einer Sache oder einem Vermögensschaden bestehen. Für die Zurechnung müssen bei den meisten Erfolgsdelikten Kausalität und objektive Zurechnung vorliegen. Bleibt der Erfolg aus,…