Winterdienst
Winterdienst bezeichnet Maßnahmen zur Sicherung von Straßen und Gehwegen bei Schnee und Eis, insbesondere Räumen und Streuen. Verantwortlich ist grundsätzlich der zuständige Straßenbaulastträger oder die Kommune; Pflichten für Gehwege können durch Satzung auf Anlieger übertragen werden. Umfang und Zeitpunkt richten sich nach Gesetz, Satzung, Verkehrsbedeutung, Gefahrenlage und Zumutbarkeit. Eine lückenlose Sicherung jederzeit und überall wird regelmäßig nicht verlangt, wohl aber ein sachgerechtes Räum- und Streukonzept.
Rechtliche Bedeutung
Winterdienst ist Teil von Straßenunterhaltung, Straßenreinigung und Verkehrssicherung und kann öffentlich-rechtliche sowie haftungsrechtliche Folgen haben.
Voraussetzungen und Folgen
Besonders gefährliche und verkehrswichtige Stellen sind vorrangig zu sichern; Beginn und Ende der Pflicht bestimmen örtliche Regeln und Rechtsprechung.
Beispiel
Ein Anlieger muss den Gehweg morgens innerhalb der satzungsmäßig bestimmten Zeit von Schnee räumen.
Häufige Fragen
Muss nachts ständig geräumt werden?
Regelmäßig nicht; maßgeblich sind Satzung, Verkehrsbedürfnis und Zumutbarkeit.
Darf Salz verwendet werden?
Örtliche Satzungen können Streumittel beschränken und Salz nur ausnahmsweise zulassen.
Verwandte Begriffe
Siehe Straßenreinigungsrecht, Verkehrssicherungspflicht und Straßenbaulast.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.