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Zählwertgleichheit

Zählwertgleichheit bedeutet, dass jede gültig abgegebene Stimme bei der Ermittlung des Wahlergebnisses grundsätzlich mit demselben rechnerischen Wert berücksichtigt wird. Kein Wähler darf mehrere Stimmen mit größerem Zählgewicht erhalten, während die Stimme eines anderen geringer zählt. Der Grundsatz ist ein Kern der Gleichheit der Wahl. Er ist von der Erfolgswertgleichheit zu unterscheiden, die den tatsächlichen Einfluss der Stimme auf die Mandatsverteilung betrifft.

Formale Gleichheit

Die Zählwertgleichheit verwirklicht den demokratischen Grundsatz „one person, one vote“. Sie schließt Klassenwahlrecht und Mehrfachstimmen bestimmter Gruppen aus. Bei einem Zwei-Stimmen-System werden Erst- und Zweitstimme jedes Wählers innerhalb ihrer jeweiligen Funktion gleich gezählt.

Abgrenzung zum Erfolgswert

Auch gleich gezählte Stimmen können unterschiedliche Auswirkungen auf die Sitzverteilung haben, etwa durch eine Sperrklausel. Das betrifft die Erfolgswertgleichheit, nicht den Zählwert.

Beispiel

Ein Wahlgesetz zählt die Stimme jedes Familienvaters doppelt. Die Stimmen werden bereits rechnerisch ungleich behandelt; die Zählwertgleichheit ist verletzt.

FAQ

Ist die Zählwertgleichheit absolut?

Abweichungen wären nur unter äußerst strengen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen denkbar.

Gilt sie auch bei Mehrheitswahl?

Ja. Jede Stimme muss zunächst gleich gezählt werden.

Wo steht der übergeordnete Grundsatz?

In Art. 38 Abs. 1 GG; Erläuterungen bietet wahlrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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