|

Erfolgswertgleichheit

Erfolgswertgleichheit verlangt bei Verhältniswahlen, dass jede Wählerstimme grundsätzlich die gleiche rechtliche Chance besitzt, die Zusammensetzung des Parlaments zu beeinflussen. Sie geht über die bloße Zählwertgleichheit hinaus. Stimmen, die wegen Sperrklauseln oder Berechnungsregeln bei der Sitzverteilung unberücksichtigt bleiben, haben einen geringeren Erfolgswert. Abweichungen sind nur zulässig, wenn sie durch besonders gewichtige Gründe verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden können.

Bedeutung bei Verhältniswahlen

Das Verhältniswahlrecht soll politische Kräfte möglichst entsprechend ihrem Stimmenanteil abbilden. Deshalb sind Sitzverteilungsverfahren, Sperrklauseln und Sonderregeln an der Gleichheit der Wahl zu messen.

Zulässige Einschränkungen

Die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments kann Differenzierungen rechtfertigen. Der Gesetzgeber muss tatsächliche Entwicklungen beobachten; eine einmal zulässige Regel bleibt nicht automatisch dauerhaft gerechtfertigt.

Beispiel

Eine Partei erhält vier Prozent der Zweitstimmen und bleibt wegen einer Sperrklausel ohne Sitze. Diese Stimmen werden gezählt, wirken sich aber grundsätzlich nicht auf die proportionale Sitzverteilung aus.

FAQ

Gilt der Grundsatz bei Mehrheitswahlen genauso?

Nein. Dort wird Wahlgleichheit systembedingt anders konkretisiert.

Ist jede Erfolgswertungleichheit verfassungswidrig?

Nein, sie kann durch zwingende oder besonders gewichtige Gründe gerechtfertigt sein.

Wo gibt es Erläuterungen?

Auf wahlrecht-faq.de und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge