Öffentlichkeit der Wahl
Öffentlichkeit der Wahl verlangt, dass die wesentlichen Schritte einer Wahl von Bürgern zuverlässig beobachtet und kontrolliert werden können, ohne besondere Sachkenntnis vorauszusetzen. Der ungeschriebene Wahlrechtsgrundsatz folgt aus Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip. Er betrifft insbesondere Wahlhandlung, Stimmenauszählung und Feststellung des Ergebnisses, nicht aber den geheimen Inhalt der einzelnen Stimmabgabe. Dadurch werden Manipulationen erschwert und Vertrauen in das Wahlergebnis gestärkt.
Kontrollierbarkeit des Wahlvorgangs
Der Bürger darf den Wahlraum und die Auszählung im Rahmen geordneter Abläufe beobachten. Die öffentliche Stimmenauszählung macht die Ergebnisermittlung nachvollziehbar. Technische Systeme müssen eine wirksame Kontrolle ermöglichen.
Grenzen
Öffentlichkeit berechtigt nicht dazu, das Wahlgeheimnis zu verletzen, Wahlhelfer zu behindern oder personenbezogene Daten beliebig zu verbreiten.
Beispiel
Nach Schließung des Wahllokals verweigert der Wahlvorstand allen Bürgern ohne Grund den Zutritt zur Auszählung. Dadurch fehlt die öffentliche Nachprüfbarkeit eines wesentlichen Wahlvorgangs.
FAQ
Muss jeder einzelne Arbeitsschritt sichtbar sein?
Die wesentlichen Schritte und das Ergebnis müssen verlässlich kontrollierbar sein.
Dürfen Beobachter eingreifen?
Sie dürfen beobachten und Hinweise geben, aber die Tätigkeit des Wahlvorstands nicht stören.
Wo gibt es weitere Hinweise?
Auf wahlrecht-faq.de sowie beim Internetangebot der Bundeswahlleiterin.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.