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Selbstversammlungsrecht

Selbstversammlungsrecht ist die Befugnis des Deutschen Bundestages, Beginn und Ende seiner Sitzungen sowie deren Wiederaufnahme grundsätzlich selbst zu bestimmen. Der Bundestagspräsident kann eine Sitzung früher einberufen; auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder, des Bundespräsidenten oder des Bundeskanzlers muss er dies tun. Das Recht sichert die organisatorische Eigenständigkeit des Parlaments gegenüber der Exekutive. Verfassungsrechtliche Vorgaben zur Wahlperiode und zum Zusammentritt bleiben zu beachten.

Rechtliche Bedeutung

Das Parlament entscheidet eigenständig über seinen Sitzungsrhythmus und kann sich zur Wahrnehmung seiner Kontroll- und Gesetzgebungsaufgaben versammeln. Rechtsgrundlagen und systematischen Zusammenhang zeigen Artikel 39 Absatz 3 im Grundgesetz; ergänzend erläutert das-grundgesetz.de die Verfassungsordnung. Verwandte Wörterbuchartikel sind Verfassungsrecht, Grundgesetz, Bundesstaat und Gewaltenteilung sowie Bundestag.

Abgrenzung

Das Selbstversammlungsrecht betrifft den Bundestag als Organ. Das individuelle Anwesenheits- und Mitwirkungsrecht folgt aus dem freien Mandat.

Beispiel

Verlangt mindestens ein Drittel der Abgeordneten wegen einer aktuellen Krise eine Sitzung, muss der Bundestagspräsident den Bundestag einberufen.

FAQ

Kann die Bundesregierung eine Sitzung erzwingen?

Der Bundeskanzler kann nach Artikel 39 Absatz 3 GG die Einberufung verlangen.

Wer legt die Tagesordnung fest?

Sie richtet sich nach der Geschäftsordnung und wird parlamentarisch bestimmt; Einberufung und Tagesordnung sind zu unterscheiden.

Kann der Bundestag dauerhaft vertagt werden?

Nein. Seine verfassungsrechtlichen Aufgaben und Einberufungsrechte setzen der Vertagung Grenzen.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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