Abstraktionsprinzip

Das Abstraktionsprinzip besagt, dass Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft nicht nur getrennt sind, sondern grundsätzlich unabhängig voneinander wirksam oder unwirksam sein können. Ein unwirksamer Kaufvertrag führt daher nicht automatisch zur Unwirksamkeit der bereits vorgenommenen Übereignung. Die dadurch entstandene Vermögensverschiebung wird regelmäßig über das Bereicherungsrecht rückabgewickelt.

Bedeutung

Das Prinzip baut auf dem Trennungsprinzip auf. Es schützt den Rechtsverkehr, weil die Wirksamkeit einer Verfügung grundsätzlich nicht von allen Mängeln des zugrunde liegenden Schuldverhältnisses abhängt.

Fehleridentität

Ausnahmsweise kann derselbe Mangel beide Geschäfte erfassen, etwa wenn sich Geschäftsunfähigkeit oder ein einheitlicher Willensmangel auf beide Erklärungen bezieht.

Beispiel

Ist der Kaufvertrag wegen Anfechtung unwirksam, kann die Eigentumsübertragung dennoch wirksam sein. Der Veräußerer verlangt die Sache dann grundsätzlich aus ungerechtfertigter Bereicherung zurück.

Häufige Fragen

Steht das Prinzip ausdrücklich im BGB?

Nein. Es folgt aus Aufbau und Systematik des deutschen Zivilrechts.

Was ist der Unterschied zum Trennungsprinzip?

Trennung betrifft die Selbstständigkeit der Geschäfte; Abstraktion ihre grundsätzlich unabhängige Wirksamkeit.

Verwandte Begriffe

Trennungsprinzip, Verfügungsgeschäft, Verpflichtungsgeschäft, Bereicherungsrecht, Übereignung

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • | |

    Vermieterpfandrecht

    Vermieterpfandrecht Vermieterpfandrecht ist das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters an pfändbaren beweglichen Sachen, die der Mieter in die Mieträume eingebracht hat. Es sichert Forderungen aus dem Mietverhältnis, insbesondere Mietrückstände, innerhalb der gesetzlichen zeitlichen Grenzen. Unpfändbare Gegenstände und fremde Sachen sind grundsätzlich nicht erfasst. Entfernt der Mieter belastete Sachen ohne Wissen oder gegen Widerspruch, kann der Vermieter…

  • |

    Unterlassungserklärung

    Unterlassungserklärung ist die Erklärung, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen. Sie wird häufig nach einer Abmahnung abgegeben, um eine bestehende Wiederholungsgefahr außergerichtlich zu beseitigen. Wirksam ist sie nur, wenn sie ernsthaft, hinreichend bestimmt und regelmäßig durch ein angemessenes Vertragsstrafeversprechen gesichert ist. Inhalt und Reichweite können langfristige rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben. Rechtliche Bedeutung Die Erklärung…

  • | |

    Rechtliche Verhinderung

    Rechtliche Verhinderung bezeichnet einen gesetzlichen Grund, aus dem ein Elternteil die elterliche Sorge ganz oder teilweise nicht wirksam ausüben kann. § 1673 BGB ordnet das Ruhen bei Geschäftsunfähigkeit und besondere Folgen bei beschränkter Geschäftsfähigkeit an. Weitere Vertretungsausschlüsse können einzelne Rechtsgeschäfte betreffen. Anders als bei tatsächlicher Verhinderung beruht die Einschränkung nicht auf fehlender Erreichbarkeit oder Krankheit…

  • Kindesunterhalt

    Kindesunterhalt ist der gesetzliche Anspruch eines Kindes gegen seine Eltern auf Deckung seines gesamten Lebensbedarfs. Er umfasst insbesondere Ernährung, Wohnung, Kleidung, Bildung, Betreuung und angemessene persönliche Bedürfnisse. Leben die Eltern getrennt, erfüllt der betreuende Elternteil seine Pflicht bei minderjährigen Kindern regelmäßig durch Pflege und Erziehung als Naturalunterhalt; der andere leistet grundsätzlich Barunterhalt. Höhe und Leistungsfähigkeit…

  • | | |

    Verlängerter Eigentumsvorbehalt

    Der verlängerte Eigentumsvorbehalt erweitert den einfachen Eigentumsvorbehalt um Sicherungen für den Fall, dass der Käufer die Ware weiterveräußert oder verarbeitet. Regelmäßig tritt er seine künftigen Forderungen gegen Abnehmer im Voraus an den Verkäufer ab und darf sie zunächst selbst einziehen. Die Gestaltung sichert den Warenkredit über die ursprüngliche Sache hinaus. Ihre Wirksamkeit hängt insbesondere von…

  • |

    Säumnisverfahren

    Säumnisverfahren bezeichnet die besonderen Regeln des Zivilprozesses für den Fall, dass eine Partei im Termin nicht erscheint oder eine erforderliche Prozesshandlung nicht vornimmt. Auf Antrag kann gegen die säumige Partei ein Versäumnisurteil ergehen. Gegen den Beklagten setzt dies voraus, dass die Klage schlüssig ist; gegen den Kläger wird sie grundsätzlich abgewiesen. Das Verfahren verbindet effektive…