Prozessfähigkeit
Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch einen selbst bestellten Bevollmächtigten wirksam vorzunehmen und entgegenzunehmen. Sie entspricht im Zivilprozess grundsätzlich der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit. Prozessunfähige Parteien handeln durch ihren gesetzlichen Vertreter. Prozessfähigkeit ist eine Prozessvoraussetzung und von Parteifähigkeit sowie Postulationsfähigkeit abzugrenzen. Das Gericht hat ihr Vorliegen von Amts wegen zu berücksichtigen.
Funktion im Verfahren
Sie schützt Personen, die ihre verfahrensrechtlichen Interessen nicht eigenverantwortlich wahrnehmen können, und sichert zugleich wirksame Prozesshandlungen.
Prüfung und Rechtsfolge
Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen richten sich nach der jeweils anwendbaren Verfahrensordnung. Das Gericht prüft prozessuale Anforderungen grundsätzlich in der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge und berücksichtigt dabei rechtliches Gehör sowie effektiven Rechtsschutz.
Beispiel
Ein minderjähriger Kläger ist parteifähig, aber regelmäßig nicht prozessfähig; seine Eltern handeln als gesetzliche Vertreter.
Häufige Fragen
Ist der Begriff in allen Gerichtsbarkeiten identisch?
Nein. Grundgedanke und Funktion sind vergleichbar, Einzelheiten können sich jedoch nach ZPO, VwGO, StPO und weiteren Verfahrensordnungen unterscheiden.
Prüft das Gericht dies von Amts wegen?
Viele grundlegende Verfahrensvoraussetzungen werden von Amts wegen geprüft; einzelne Tatsachen müssen die Beteiligten jedoch vortragen oder nachweisen.
Verwandte Begriffe
Parteifähigkeit, Prozessvollmacht, Postulationsfähigkeit
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.