Verzicht

Verzicht bezeichnet im Prozessrecht die Erklärung des Klägers, den geltend gemachten prozessualen Anspruch nicht weiterzuverfolgen. Auf Antrag kann ein Verzichtsurteil ergehen, durch das die Klage als unbegründet abgewiesen wird. Der prozessuale Verzicht ist von Klagerücknahme und materiell-rechtlichem Forderungsverzicht zu unterscheiden. Wegen der rechtskraftfähigen Sachentscheidung hat er regelmäßig weitergehende Folgen als eine bloße Rücknahme der Klage.

Funktion und Voraussetzungen

Der Begriff gehört zum gerichtlichen Verfahrensrecht. Voraussetzungen, Form und Rechtsfolgen ergeben sich aus der jeweils anwendbaren Prozessordnung und können je nach Gerichtsbarkeit abweichen.

Rechtsfolgen

Die prozessuale Wirkung ist vom materiellen Recht zu unterscheiden. Sie kann den Ablauf, den Umfang der gerichtlichen Prüfung, die Kosten oder die spätere Vollstreckung beeinflussen.

Beispiel

Ein Kläger erklärt in der mündlichen Verhandlung, auf den eingeklagten Anspruch zu verzichten; das Gericht weist die Klage durch Verzichtsurteil ab.

Häufige Fragen

Gilt der Begriff in allen Verfahren gleich?

Nein. ZPO, VwGO, StPO und weitere Verfahrensordnungen können unterschiedliche Voraussetzungen und Wirkungen vorsehen.

Ist anwaltliche Beratung erforderlich?

Ob Anwaltszwang besteht, richtet sich nach Gericht und Verfahrensart. Unabhängig davon kann fachkundige Beratung wegen der prozessualen Folgen sinnvoll sein.

Verwandte Begriffe

Anerkenntnis, Klagerücknahme, Rechtskraftwirkung

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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