Parteifähigkeit

Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, in einem gerichtlichen Verfahren Partei zu sein. Im Zivilprozess ist parteifähig, wer rechtsfähig ist; daneben können gesetzlich bestimmte Vereinigungen parteifähig sein. Der Begriff betrifft die grundsätzliche Stellung als Kläger oder Beklagter und ist von der Prozessfähigkeit zu unterscheiden. Eine parteifähige Person muss Prozesshandlungen nicht zwingend selbst wirksam vornehmen können, sondern kann dafür einen gesetzlichen Vertreter benötigen.

Funktion im Verfahren

Sie beantwortet, wer Träger der formellen Parteistellung und Adressat einer gerichtlichen Entscheidung sein kann.

Prüfung und Rechtsfolge

Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen richten sich nach der jeweils anwendbaren Verfahrensordnung. Das Gericht prüft prozessuale Anforderungen grundsätzlich in der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge und berücksichtigt dabei rechtliches Gehör sowie effektiven Rechtsschutz.

Beispiel

Ein minderjähriges Kind ist rechts- und damit parteifähig, wird im Prozess aber grundsätzlich durch seine gesetzlichen Vertreter vertreten.

Häufige Fragen

Ist der Begriff in allen Gerichtsbarkeiten identisch?

Nein. Grundgedanke und Funktion sind vergleichbar, Einzelheiten können sich jedoch nach ZPO, VwGO, StPO und weiteren Verfahrensordnungen unterscheiden.

Prüft das Gericht dies von Amts wegen?

Viele grundlegende Verfahrensvoraussetzungen werden von Amts wegen geprüft; einzelne Tatsachen müssen die Beteiligten jedoch vortragen oder nachweisen.

Verwandte Begriffe

Prozessfähigkeit, Prozessführungsbefugnis, Postulationsfähigkeit

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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