Postulationsfähigkeit

Postulationsfähigkeit ist die Fähigkeit, vor einem bestimmten Gericht selbst wirksam Prozesshandlungen vorzunehmen. Sie richtet sich nach der jeweiligen Verfahrensordnung und dem Instanzenzug. Wo Anwaltszwang besteht, kann eine Partei trotz Partei- und Prozessfähigkeit nicht selbst wirksam auftreten, sondern benötigt einen zugelassenen Rechtsanwalt. Die Postulationsfähigkeit betrifft damit die zulässige Vertretung vor Gericht und soll insbesondere in höheren Instanzen eine sachkundige Prozessführung gewährleisten.

Funktion im Verfahren

Sie bestimmt, wer vor dem konkreten Gericht Anträge stellen, Erklärungen abgeben und Rechtsmittel wirksam führen darf.

Prüfung und Rechtsfolge

Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen richten sich nach der jeweils anwendbaren Verfahrensordnung. Das Gericht prüft prozessuale Anforderungen grundsätzlich in der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge und berücksichtigt dabei rechtliches Gehör sowie effektiven Rechtsschutz.

Beispiel

Vor dem Landgericht müssen sich Parteien im Zivilprozess grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Häufige Fragen

Ist der Begriff in allen Gerichtsbarkeiten identisch?

Nein. Grundgedanke und Funktion sind vergleichbar, Einzelheiten können sich jedoch nach ZPO, VwGO, StPO und weiteren Verfahrensordnungen unterscheiden.

Prüft das Gericht dies von Amts wegen?

Viele grundlegende Verfahrensvoraussetzungen werden von Amts wegen geprüft; einzelne Tatsachen müssen die Beteiligten jedoch vortragen oder nachweisen.

Verwandte Begriffe

Prozessvollmacht, Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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