Rechtshängigkeit
Rechtshängigkeit bezeichnet den prozessualen Zustand, in dem ein bestimmter Streitgegenstand bei einem Gericht verbindlich anhängig ist. Im Zivilprozess tritt sie grundsätzlich mit Zustellung der Klage an den Beklagten ein. Sie bewirkt insbesondere, dass dieselbe Streitsache nicht nochmals anderweitig rechtshängig gemacht werden darf, und kann materiell-rechtliche Folgen auslösen. Von der Rechtshängigkeit ist die frühere Anhängigkeit zu unterscheiden, die bereits mit Eingang bei Gericht beginnen kann.
Funktion und Voraussetzungen
Der Begriff gehört zum gerichtlichen Verfahrensrecht. Voraussetzungen, Form und Rechtsfolgen ergeben sich aus der jeweils anwendbaren Prozessordnung und können je nach Gerichtsbarkeit abweichen.
Rechtsfolgen
Die prozessuale Wirkung ist vom materiellen Recht zu unterscheiden. Sie kann den Ablauf, den Umfang der gerichtlichen Prüfung, die Kosten oder die spätere Vollstreckung beeinflussen.
Beispiel
Nach Zustellung einer Zahlungsklage kann über denselben Anspruch zwischen denselben Parteien grundsätzlich kein zweiter Prozess geführt werden.
Häufige Fragen
Gilt der Begriff in allen Verfahren gleich?
Nein. ZPO, VwGO, StPO und weitere Verfahrensordnungen können unterschiedliche Voraussetzungen und Wirkungen vorsehen.
Ist anwaltliche Beratung erforderlich?
Ob Anwaltszwang besteht, richtet sich nach Gericht und Verfahrensart. Unabhängig davon kann fachkundige Beratung wegen der prozessualen Folgen sinnvoll sein.
Verwandte Begriffe
Anhängigkeit, Streitgegenstand, Klageantrag
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.