Willkürverbot
Das Willkürverbot untersagt staatliche Entscheidungen, für die sich kein sachlicher Grund finden lässt oder die unter keinem vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkt nachvollziehbar sind. Es wird insbesondere aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitet. Willkür liegt nicht schon bei jedem Rechtsfehler vor. Erforderlich ist regelmäßig eine objektiv krasse, sachfremde oder nicht mehr verständliche Ungleichbehandlung beziehungsweise Rechtsanwendung.
Bedeutung des Willkürverbots
Der Staat darf wesentlich Gleiches nicht ohne tragfähigen Grund ungleich und wesentlich Ungleiches nicht ohne Grund gleich behandeln. Bei Rechtsetzung und Verwaltung bildet das Willkürverbot eine Mindestgrenze sachgerechter Entscheidungen. Je stärker eine Differenzierung an persönliche Merkmale anknüpft oder Freiheitsrechte beeinträchtigt, desto strenger können die Anforderungen über ein bloßes Willkürverbot hinausgehen.
Bei gerichtlichen Entscheidungen greift die Verfassungskontrolle nicht schon ein, weil eine andere Auslegung überzeugender wäre. Ein Verstoß kommt vielmehr in Betracht, wenn die Rechtsanwendung offensichtlich unhaltbar ist und sich sachlich nicht rechtfertigen lässt. Damit unterscheidet sich die Prüfung von einer vollständigen fachgerichtlichen Fehlerkontrolle.
Zusammenhang mit anderen Gewährleistungen
Das Willkürverbot ist mit dem Grundrecht auf Gleichbehandlung verbunden. Es kann außerdem bei der Anwendung von Zuständigkeitsregeln für den gesetzlichen Richter oder bei sachlich nicht begründbaren Grundrechtseingriffen Bedeutung gewinnen. Bei belastenden Maßnahmen ist zusätzlich der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu prüfen.
Beispiel
Zwei in allen entscheidungserheblichen Punkten gleiche Genehmigungsanträge werden von derselben Behörde unterschiedlich behandelt. Kann die Behörde weder einen tatsächlichen Unterschied noch einen sachlichen Grund nennen, kann die Benachteiligung gegen das Willkürverbot verstoßen.
Häufige Fragen
Ist jede falsche Entscheidung willkürlich?
Nein. Auch eine fehlerhafte Entscheidung kann rechtlich noch vertretbar sein. Willkür setzt eine besonders schwerwiegende sachliche Unhaltbarkeit voraus.
Gilt das Willkürverbot nur für Gerichte?
Nein. Es bindet die gesamte staatliche Gewalt, also Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung.
Ist das Willkürverbot mit dem Gleichheitssatz identisch?
Es ist eine Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Art. 3 Abs. 1 GG kann je nach Regelungsgegenstand jedoch strengere Rechtfertigungsanforderungen stellen.
Weiterführende Hinweise
Weitere Erläuterungen bieten grundrechte-faq.de und das-grundgesetz.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.