Rechtswahl

Rechtswahl ist die Vereinbarung der Beteiligten, dass auf ihr Rechtsverhältnis die Rechtsordnung eines bestimmten Staates angewendet werden soll. Sie stärkt Vorhersehbarkeit und Privatautonomie, ist aber nur im gesetzlich zugelassenen Umfang wirksam. Besonders bei internationalen Verträgen ist sie verbreitet. Zwingende Schutzvorschriften, Eingriffsnormen und der ordre public können ihre Wirkung begrenzen.

Rechtliche Bedeutung

Für vertragliche Schuldverhältnisse regelt insbesondere Art. 3 Rom-I-Verordnung die Rechtswahl. Sonderregeln schützen Verbraucher, Arbeitnehmer, Versicherungsnehmer und andere strukturell schwächere Parteien.

Voraussetzungen und Abgrenzung

Die Wahl kann ausdrücklich oder eindeutig aus Vertragsbestimmungen und Umständen hervorgehen. Sie ist von einer Gerichtsstandsvereinbarung zu unterscheiden: Gewähltes Recht und zuständiges Gericht sind getrennte Fragen.

Beispiel

Ein deutsches und ein italienisches Unternehmen vereinbaren für ihren Liefervertrag französisches Recht. Ob deutsche Eingriffsnormen dennoch gelten, ist gesondert zu prüfen.

Häufige Fragen

Kann jedes beliebige Recht gewählt werden?

Im Vertragsrecht grundsätzlich auch ohne Sachbezug, soweit besondere Vorschriften keine Grenzen setzen.

Bestimmt die Rechtswahl automatisch das Gericht?

Nein. Dafür ist eine gesonderte Zuständigkeits- oder Gerichtsstandsregel erforderlich.

Verwandte Begriffe

Rom-I-Verordnung, Internationale Zuständigkeit, Vertragsfreiheit, Ordre public

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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